8_01_200_-_otc_liste_ab_8_4_2005

Richtlinien
des Bundesausschusses der Ärzte und
Krankenkassen
über die
Verordnung von Arzneimitteln
in der vertragsärztlichen Versorgung
(„Arzneimittel-Richtlinien/AMR")
in der Fassung vom 31. August 1993 veröffentlicht im veröffentlicht im Bundesanzeiger 2005; Nr. 65: S. 5 416 E. derzeit nicht besetzt
F. Gesetzliche Verordnungsausschlüsse bei der
Arzneimittelversorgung und zugelassene Ausnahmen
16. Apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § Apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen. Die Verordnung dieser Arzneimittel ist nach § 34 Abs. 1 Satz 2 ausnahmsweise zuläs sig, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Er krankungen als Therapiestandard gelten. Eine Krankheit ist schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesund heitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt. Ein Arzneimittel gilt als Therapiestandard, wenn der therapeutische Nut zen zur Behandlung der schwerwiegenden Erkrankung dem al gemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht. Schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika zu deren Behandlung sind: 16.4.1 Abführmittel nur zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszido-se, neurogene Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phos-phatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat-sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. 16.4.2 Acetylsalicylsäure (bis 300 mg/ Dosiseinheit) als Thrombozyten- Agre- gationshemmer in der Nachsorge von Herzinfarkt und Schlaganfal so wie nach arteriel en Eingriffen 16.4.3 Acetylsalicylsäure und Paracetamol nur zur Behandlung schwerer und schwerster Schmerzen in Co-Medikation mit Opioiden 16.4.4 Acidosetherapeutika nur zur Behandlung von dialysepflichtiger Nephropathie und chronischer Niereninsuffizienz sowie bei Neoblase - nur in Notfal sets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-, Hornissen - nur zur Behandlung schwerer, rezidivierender Urticarien - nur bei schwerwiegendem, anhaltendem Pruritus 16.4.6 Antimykotika nur zur Behandlung von Pilzinfektionen im Mund- und 16.4.7 Antiseptika und Gleitmittel nur für Patienten mit Selbstkatheterisierung. 16.4.8 Arzneistofffreie Injektions/Infusions-, Träger- und Elektrolytlösungen. 16.4.9 Calciumverbindungen (mind. 300 mg Calcium-Ion/ Dosiereinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination). - nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose - nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussicht- lich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosis von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen - bei Bisphosphonat- Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit. 16.4.10 Calciumverbindungen als Monopräparate nur - bei Pseudohypo- und Hypoparathyreodismus - bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen - Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit. 16.4.12 Citrate nur zur Behandlung von Harnkonkrementen. 16.4.13 E. coli Stamm Nissle 1917 nur zur Behandlung der Colitis ulcerosa in der Remissionsphase bei Unverträglichkeit von Mesalazin 16.4.14 Eisen-(II)-Verbindungen nur zur Behandlung von gesicherter Eisen- 16.4.15 Flohsamenschalen nur zur unterstützenden Quel mittel-Behandlung bei Morbus Crohn, Kurzdarmsyndrom und HIV assozi erter Diarrhoen. 16.4.16 Folsäure und Folinate nur bei Therapie mit Folsäureantagonisten sowie zur Behandlung des kolorektalen Karzinoms. 16.4.17 Gingko biloba blätter-Extrakt (Aceton-Wasser-Auszug, standardisiert) 16.4.18 Hypericum perforatum-Extrakt (hydroalkoholischer Extrakt, mind. 300 mg pro Applikationsform) nur zur Behandlung mittelschwerer de pressiver Episoden. 16.4.19 Iodid nur zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen. 16.4.20 Iod-Verbindungen nur zur Behandlung von Ulcera und Dekubital- 16.4.21 Kaliumverbindungen als Monopräparate nur zur Behandlung der 16.4.22 Lactulose und Lactitol nur zur Senkung der enteralen Ammoniak resorption bei Leberversagen im Zusammenhang mit der hepatischen Enzephalopathie. 16.4.23 Lösungen und Emulsionen zur parenteralen Ernährung einschließlich der notwendigen Vitamine und Spurenelemente. 16.4.24 Magnesiumverbindungen, oral, nur bei angeborenen Magnesiumver- 16.4.25 Magnesiumverbindungen, parenteral, nur zur Behandlung bei nachge wiesenem Magnesiummangel und zur Behandlung bei erhöhtem Eklampsierisiko. 16.4.26 Metixenhydrochlorid nur zur Behandlung des Parkinson-Syndroms. 16.4.27 Mistel-Präparate, parenteral, auf Mistel ektin normiert, nur in der pal ia- tiven Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebens qualität. 16.4.28 Niclosamid nur zur Behandlung von Bandwurmbefal . 16.4.29 Nystatin nur zur Behandlung von Mykosen bei immunsupprimierten 16.4.30 Ornithinaspartat nur zur Behandlung des hepatischen (Prae-) Coma und der episodischen, hepatischen Enzephalopathie . 16.4.31 Pankreasenzyme nur zur Behandlung chronischer, exokriner Pankreas- 16.4.32 Phosphatbinder nur zur Behandlung der Hyperphosphatämie bei chronischer Niereninsuffizienz und Dialyse 16.4.33 Phosphatverbindungen bei Hypophosphatämie, die durch eine entspre chende Ernährung nicht behoben werden kann. 16.4.34 Salicylsäurehaltige Zubereitungen in der Dermatotherapie als Teil der Behandlung der Psoriasis und hyperkeratotischer Ekzeme. 16.4.35 Synthetischer Speichel nur zur Behandlung krankheitsbedingter Mund trockenheit bei rheumatischen oder onkologischen Erkrankungen. 16.4.36 Synthetische Tränenflüssigkeit bei Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen des Grades 2, Epidermolysis bullosa, occulärem Pemphigoid, Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus. 16.4.37 Vitamin K als Monopräparate nur bei nachgewiesenem, schwerwie gendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann. 16.4.38 Wasserlösliche Vitamine auch in Kombinationen nur bei der Dialyse. 16.4.39 Wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure als Monopräparate nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann (Folsäure: 5 mg/ Dosiseinheit). 16.4.40 Zinkverbindungen als Monopräparat nur zur Behandlung der entero- pathischen Akrodermatitis und durch Haemodialysebehandlung be dingten nachgewiesenen Zinkmangel sowie zur Hemmung der Kupfer aufnahme bei Morbus Wilson. 16.4.41 Arzneimittel zur sofortigen Anwendung - Apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die im Rahmen der ärztlichen Behandlung zur sofortigen Anwendung in der Praxis verfügbar sein müssen, können verordnet werden, wenn entsprechende Vereinbarungen zwischen den Verbänden der Kran kenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigungen getroffen wer den. 16.4.42 Topische Anästhetika und/ oder Antiseptika nur zur Selbstbehandlung schwerwiegender generalisierter blasenbildender Hauterkrankungen (z.B. Epidermolysis bul osa, hereditaria; Pemphigus). 16.4.43 L- Methionin nur zur Vermeidung der Steinneubildung bei Phosphat- steinen bei neurogener Blasenlähmung, wenn Ernährungsempfehlun-gen und Blasenentleerungstraining erfolglos geblieben sind. Für die in diesen Richtlinien im Abschnitt F aufgeführten Indikations gebiete kann der Arzt bei schwerwiegenden Erkrankungen auch Arz neimittel der Anthroposophie und Homöopathie verordnen, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapi erichtung angezeigt ist. Der Arzt hat zur Begründung der Verordnung die zugrunde liegende Diagnose in der Patientendokumentation aufzu zeichnen. Die Verordnung der Arzneimittel in den zugelassenen Fällen, ist in der ärztlichen Dokumentation durch Angabe der entsprechenden Diagnose zu begründen. Die Vorschriften in Nr. 16.1 bis 6 regeln abschließend, unter welchen Voraussetzungen nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig sind. Insoweit finden die Vorschriften anderer Abschnitte der Arzneimittel-Richtlinien, insbesondere die Vorschriften der Nr. 20 ff. der Arzneimittel-Richtlinien, keine Anwendung. Die Verpflichtung des Vertragsarztes zur wirtschaftlichen Verordnungs weise von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln bleibt von die sen Regelungen unberührt. Der Vertragsarzt sol nicht verschrei- bungspflichtige Arzneimittel zu Lasten des Versicherten verordnen, wenn sie zur Behandlung einer Erkrankung medizinisch notwendig, zweckmäßig und ausreichend sind. In diesen Fällen kann die Verord nung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels unwirtschaftlich sein. Die Regelungen in Nr. 16.1 bis 8 gelten nicht für versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und versicherte Jugendliche bis zum vol endeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen. 17. Verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 34 Abs.1 Satz 6 Folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel sind nach § 34 Abs. 1 SGB V bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr vol endet haben, von der Versorgung ausgeschlossen: Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerz-mittel, hustendämpfenden und hustenlö senden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt. Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen, geschwürigen Erkrankungen der Mundhöhle und nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen-, Ohrenbereich. Abführmittel außer zur Behandlung von Erkrankungen z.B. im Zu sammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogene Darmlähmung, vor diagnostischen Eingrif fen, bei phosphat-bindender Medikation bei chronischer Niereninsuffi zienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Arzneimittel gegen Reisekrankheit (unberührt bleibt die Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen z.B. Menièrescher Symptom-komplex). 18. Arzneimittel zur Erhöhung der Lebensqualität gemäß § 34 Abs.1 Satz 7 Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, sind von der Versorgung ausgeschlossen. Dies sind Arzneimittel, deren Einsatz im Wesentlichen durch die private Le bensführung bedingt ist oder die aufgrund ihrer Zweckbestimmung ins besondere - nicht oder nicht ausschließlich zur Behandlung von Krankheiten die - zur individuellen Bedürfnisbefriedigung oder zur Aufwertung des - zur Behandlung von Befunden angewandt werden, die lediglich Fol ge natürlicher Alterungsprozesse sind und deren Behandlung medi zinisch nicht notwendig ist oder - zur Anwendung bei kosmetischen Befunden angewandt werden, de ren Behandlung in der Regel medizinisch nicht notwendig ist. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuel en Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Die nach Nr. 18.2 ausgeschlossenen Fertigarzneimittel sind in einer Übersicht als Anlage 8 der Arzneimittel-Richtlinien zusammengestel t. 19. Verordnungsausschluss aufgrund der Rechtsverordnung nach § 34 Arzneimittel, welche aufgrund von § 34 Abs. 3 SGB V durch die Rechtsverordnung vom 21.2.1990 in der jeweils aktuel en Fassung als "unwirtschaftliche Arzneimittel" von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind (so genannte Negativliste). Dies sind Arzneimittel, die für das The-rapieziel oder zur Minderung von Risiken nicht erforderliche Bestandteile enthalten oder deren Wirkungen wegen der Vielzahl der enthaltenen Wirkstoffe nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden können oder deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist. der Arzneimittel-Richtlinien
§ 34 Abs. 1 n. F. SGB V Ausschluss von Life style Arzneimitteln Anlage 8
Stand: 19. Oktober 2004
Indikation
Wirkstoffe
Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
§ 34 Abs. 1 n. F. SGB V Ausschluss von Life style Arzneimitteln Anlage 8
Indikation
Wirkstoffe
Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
Indikation
Wirkstoffe
Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
N 07 BA 02 Bupropion
Indikation
Wirkstoffe
Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
§ 34 Abs. 1 n. F. SGB V Ausschluss von Life style Arzneimitteln Anlage 8
Indikation
Wirkstoffe
Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
Estradiolbenzoat; Prednisolon; Salicylsäure ALPICORT F Alfatradiol (nicht verschreibungspflichtig) Alfatradiol (nicht verschreibungspflichtig) medizinisch; L-Cystin; Keratin (nicht verschreibungspflichtig) § 34 Abs. 1 n. F. SGB V Ausschluss von Life style Arzneimitteln Anlage 8
Indikation
Wirkstoffe
Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
§ 34 Abs. 1 n. F. SGB V Ausschluss von Life style Arzneimitteln Anlage 8
Indikation
Wirkstoffe
Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
Abmagerungsmittel (peripher A 08 AB 01 Orlistat

Source: http://www.eulen-apotheke.de/pdf/OTC_Liste_idF_8_4_2005.pdf

Interim guidance on antiviral recommendations for patients with confirmed or suspected swine influenza a (h1n1) virus infection and close contacts

Interim Guidance on Antiviral Recommendations for Patients with Confirmed or Suspected Swine Influenza A (H1N1) Virus Infection and Close Contacts Objective: To provide interim guidance on the use of antiviral agents for treatment and chemoprophylaxis of swine influenza A (H1N1) virus infection. This includes patients with confirmed, probable or suspected swine influenza A

trinitypawling.org

Trinity-Pawling School Health Center 700 Route 22 Phone 845 855-4848 Pawling, New York 12564 Fax 845 855-4851 Ema [email protected] Emergency Care Plan – Allergy School Year 2011-2012 Student Name___________________________ Birthdate ___________________________ Grade ________ Identified Allergen(s) (drug/food/environmental) _____________

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