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Entwurmungsaktion beim Wild in grenznahen tschechischen Revieren; Entwurmung von Wild in Tschechien im Jahr 2012 Anlage: Schreiben des BMELV vom 24.10.2011, Az.: 323-22510/0020
nach uns vom BMELV aktuell übermittelten Informationen werden in der gesamten
tschechischen Republik auch im Jahr 2012 wieder Entwurmungsaktionen beim Wild
durchgeführt (eingesetzte Wirkstoffe: Ivermectin, Rafoxanid und Mebendazol). Auch
die grenznahen Gebiete werden einbezogen, trotz der mit beigefügtem Schreiben
des BMELV geäußerten Bitte, bei einer Entwurmung des Wildes ausreichenden
Abstand zur Staatsgrenze einzuhalten. Tschechien hat die Behandlung für den Zeit-
raum vom 20.01.2012 bis 26.02.2012 vorgesehen. Neben Wildschweinen sind auch
Rotwild, Rehwild, Damwild, Muffelwild und Gamswild von der Aktion betroffen. Ein
Inverkehrbringen von Wildfleisch ist in der Tschechischen Republik während dieses
Zeitraums und den folgenden Zeitspannen aufgrund möglicher Arzneimittelrück-
• 14 Tage für Wildschweine, also bis einschließlich 13.03.2012 • 28 Tage für Rotwild, Rehwild, Damwild, also bis einschließlich 27.03.2012 • 60 Tage nach Behandlung für Gamswild und Muffelwild, also bis einschließ-
ier Standort Öffentliche Verkehrsmittel Telefon/Telefax Internet
Es ist nicht auszuschließen, dass jagdbare Wildtiere, welche die Arzneimittel aufgenommen
haben, in grenznahe deutsche Reviere wechseln und entsprechend den Jagdzeiten (Rotwild,
Damwild, Muffelwild sowie Bachen und Keiler noch bis 31. Januar, Frischlinge und Überläu-
fer ganzjährig) auch zur Lebensmittelgewinnung erlegt werden.
Wir bitten die nachgeordneten Behörden einschließlich der amtlichen Tierärzte sowie der
Jagdbehörden in diesem Zusammenhang auf folgende Auswirkungen für den Verkehr mit
• Betroffene Lebensmittelunternehmer, insbesondere Jäger, die in zum betroffenen
Gebiet grenznahen Revieren die Jagd ausüben, sind in geeigneter Weise auf die
Möglichkeit von Arzneimittelrückständen in Wildtieren und ihre Pflicht als Lebensmit-
• Es obliegt primär der Sorgfaltspflicht der Jäger, durch geeignete Maßnahmen wie
z. B. eine Laboruntersuchung, kein Wildfleisch in Verkehr zu bringen, das unzulässi-
ge Arzneimittelrückstände aufweist (§ 10 LFGB i. V. m. Art. 14 Abs. 2 der Verordnung
• Für die Fleischuntersuchung sowohl in Wildbearbeitungsbetrieben als auch bei der
Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild verweisen wir auf Anhang I Abschnitt I
Kapitel II Buchstabe D Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und die Möglichkeit
der Durchführung entsprechender Labortests.
In den deutschen Revieren erfolgt keine Behandlung mit Arzneimitteln. Es besteht lediglich
die Möglichkeit, dass Tiere mit entsprechenden Rückständen aus tschechischen Revieren
überwechseln. Eine Feststellung ist zum Zeitpunkt der Schussabgabe jedoch nicht möglich.
Erst nachdem das Tier erlegt wurde, kann durch Untersuchung festgestellt werden, ob das
Tier entsprechende Arzneimittel aufgenommen hat und in der o. a. Wartezeit erlegt wurde.
Insoweit erachten wir § 10 Abs. 3 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nicht
für einschlägig. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf die im § 39 Abs. 2 LFGB
eröffneten Möglichkeiten, insbesondere auf die Nummern 1 und 2.
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