Antwort rr 143/2007 pauschalbesteuerungsabkommen mit dem russischen multimilliardär, Öl- und aluminiumbaron dr.v.

Auszug aus dem Protokoll
des Regierungsrates des Kantons Zürich

858. Interpellation (Pauschalbesteuerungsabkommen mit dem
russischen Multimilliardär, Öl- und Aluminiumbaron Dr. V.)

Kantonsrat Ralf Margreiter, Oberrieden, Kantonsrätin Julia GerberRüegg, Wädenswil, und Kantonsrat Gerhard Fischer, Bäretswil, habenam 14. Mai 2007 folgende Interpellation eingereicht: Erneut gerät die Pauschalbesteuerung von natürlichen Personen im Kanton Zürich ins Blickfeld von Politik, Medien und Öffentlichkeit.
Auslöser ist dieses Mal der Fall des russischen Multimilliardärs Dr. V.
Für die Gewährung dieses Steuerprivilegs stützt sich das kantonale Steueramt auf § 13 des Steuergesetzes, Besteuerung nach dem Aufwand: § 13 StG:Natürliche Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in derSchweiz nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben dasRecht, bis zum Ende der laufenden Steuerperiode an Stelle der Ein-kommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zuentrichten. Sind diese Personen nicht Schweizer Bürger, steht ihnen dasRecht auf Entrichtung der Steuer nach dem Aufwand auch weiterhinzu. (.) Als Ausschlussgrund für die Pauschalbesteuerung nennt die Weisung des Steueramtes vom 28. Juli 1999 u. a. «Verwaltungsräte, die in derSchweiz persönlich zu Erwerbszwecken tätig sind». Dass Dr. V. in derSchweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben soll, ist angesichts der wirt-schaftlichen Aktivität, die er mit seiner RENOVA Group in zunehmen-der Intensität hier entfaltet, keine sonderlich einleuchtende Annahme.
So ist seine RENOVA Group über ihr Investmentvehikel Everest massgeblich an der OC Oerlikon und neuerdings am Winterthurer Sul-zer-Konzern beteiligt. Aus der Medienmitteilung der Renova Manage-ment AG mit Sitz am Bleicherweg, Zürich: «V. wörtlich: ‹Sulzer ist einsehr interessantes Unternehmen mit zukunftsweisenden Produkten. Dasswir nach OC Oerlikon ein weiteres Mal in ein Schweizer Industrie-unternehmen investieren, zeigt, dass die Schweiz ein guter Standort fürWachstums- und Zukunftsunternehmen ist, die international in der erstenLiga spielen.›» (http://www.presseportal.ch/de/story.htx?nr=1 00530399) Schon nach der Übernahme von Anteilen bei Unaxis und ihrer Umbenennung in OC Oerlikon Corporation liess man investorenseitigverlauten: «Die RENOVA Group, deren Managementgesellschaft ihren Sitz in Zürich hat, verstärkt mit dem Engagement bei Unaxis ihre Akti-vitäten in der Schweiz.» (http://www.presseportal.ch/de/story.htx?nr=100512873) Die Beteiligungen erfolgten jeweils über die Everest Beteiligungs GmbH mit Sitz in Wien. Pikantes Detail: Im Unterschied zu den ande-ren wirtschaftlich Berechtigten der Everest Beteiligungs GmbH (RPRPrivatstiftung, Wien, und Millennium Privatstiftung, Wien) wird Dr. V.
als natürliche Person und mit seinen beiden Wohnsitzen genannt: 19Bakrushina Street, Bld. 2, Apt. 15, 113054 Moskau, Russland, und Susen-bergstrasse 94, 8044 Zürich, Schweiz.
Die Beispiele lassen sich fortführen: Im Dezember 2006 gründete Dr. V.’s RENOVA die Firma Avelar Energy Ltd., welche schon im Feb-ruar 2007 den italienischen Konzern Energetic Source SPA schluckte,der wiederum ein Drittel der Anteile am grössten italienischen Wind-energieerzeuger Vento Energia kontrolliert. Gleichzeitig begann AvelarEnergy Ltd. mit dem schweizerischen High-Tech-Konzern OC Oerlikondie Entwicklung und Produktion von eigenen Solarzellen. Am 7. März2007 gab die Avelar Energy Ltd. bekannt, dass sie in Italien, der Schweizund Deutschland innert fünf Jahren 1 Milliarde Dollar in erneuerbareEnergien investieren werde. Mit Wind-, Sonnen- und Bioenergie sollen1000 Megawatt produziert werden.
Angesichts solcher Umstände sind blosse Verweise auf das Steuer- geheimnis nicht geeignet, zu beschwichtigen. Und dass der Regierungs-rat in der Antwort auf Anfrage KR-Nr. 38/2007 «ein wesentlichesöffentliches Interesse» an Klärung und Transparenz im Fall Dr. V. nichterkennen kann, belegt höchstens, dass er nur noch wenig Bezug dazuhat, was in der realen Welt gedacht und diskutiert wird.
In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um Beant- wortung der folgenden Fragen:1. War nach Auffassung des Regierungsrates und in Kenntnis der wirt- schaftlichen Aktivitäten von Dr. V. die Gewährung des Pauschal-besteuerungsprivilegs jederzeit rechtens? Wurde dies jeweils auf jedeneue Steuerperiode hin überprüft? 2. Kann der Regierungsrat auf Grund der genannten oder weiterer bekannter wirtschaftlicher Aktivitäten von Dr. V. auf dem Gebiet derSchweiz einen Bedarf erkennen, die künftige Gewährung der Pau-schalbesteuerung einer Überprüfung zu unterziehen? 3. Schliesst das Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz mit der Russischen Föderation (in Kraft seit dem 18. April 1997) nach Auf-fassung des Regierungsrates aus, Einkünfte, Gewinne und Vermögen, die aus wirtschaftlichen Aktivitäten von Dr. V. in der Schweiz anfal-len bzw. hier zuzurechnen sind, in der Schweiz und damit im KantonZürich einer ordnungsgemässen Besteuerung zu unterziehen? 4. Laut Informationen aus dem Internet errichtete Dr. V. seinen Zweit- wohnsitz in Zürich im Jahr 2004. Ab dieser Steuerperiode wird auchdas Gesuch um Gewährung der Besteuerung nach Aufwand einge-reicht und bewilligt worden sein. Das Pauschalsteuerabkommen vomDr. V. fällt damit in die Amtszeit des ehemaligen Chefs Steueramt,A. S., gegen den nach wie vor ein Strafverfahren hängig ist. War A. S.
in die Gewährung der Pauschalbesteuerung für Dr. V. involviert?Wenn ja, wie? b e s c h l i e s s t d e r R e g i e r u n g s r a t : I. Die Interpellation Ralf Margreiter, Oberrieden, Julia Gerber Rüegg, Wädenswil, und Gerhard Fischer, Bäretswil, wird wie folgtbeantwortet: Zu Fragen 1 und 2:Gemäss den organisatorischen Vorschriften des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG; LS 631.1) fällt die Durchführung der Besteuerungnach dem Aufwand in die Zuständigkeit des kantonalen Steueramtes.
Dies ergibt sich zum einen aus § 106 Abs. 1 StG, wonach die Durchfüh-rung des Gesetzes, soweit nicht besondere Behörden bezeichnet sind,im Kanton dem kantonalen Steueramt, in den Gemeinden demGemeindesteueramt obliegt. Gemäss § 110 StG stehen die Verwaltungs-und Einschätzungsbehörden unter der Aufsicht der Finanzdirektion,die auch die Überprüfung der Rechtmässigkeit umfasst.
Auf Grund der neuesten Entwicklungen, wie sie auch in der Interpel- lation erwähnt werden, ist durch das kantonale Steueramt erneut zuüberprüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Besteuerungnach dem Aufwand erfüllt sind. Entscheidende Frage bleibt dabei, obvorliegend auf schweizerischem Boden eine Erwerbstätigkeit ausgeübtwird, die eine Besteuerung nach dem Aufwand ausschliessen würde.
Das kantonale Steueramt wird über seine Abklärungen der Finanz-direktion Bericht erstatten.
Zu Frage 3:Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), so auch das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der RussischenFöderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebietder Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 15. November 1995 (DBA RUS-CH; SR 0.672.966.51), finden grundsätzlich auf Perso-nen Anwendung, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Einkünfte und Vermögenswerte werden in den DBA, so auch im DBARUS-CH, ausschliesslich oder nicht ausschliesslich entweder dem An-sässigkeitsstaat oder dem anderen Vertragsstaat zur Besteuerung zuge-teilt (Zuteilungsregeln).
In den Fällen, in denen der Steuerpflichtige in der Schweiz ansässig ist und die Besteuerungsbefugnis ausschliesslich oder nicht ausschliess-lich dem anderen Vertragsstaat zugewiesen wird, ist die Schweiz nachden DBA verpflichtet, die in Frage stehenden Einkünfte und Vermögens-werte von der Besteuerung auszunehmen; sie können nur zur Bestim-mung des Steuersatzes herangezogen werden (Progressionsvorbehalt).
Zudem können ausländische Dividenden, Zinsen und Lizenzvergütun-gen auch dann in der Schweiz besteuert werden, wenn sie im anderenVertragsstaat einer Quellensteuer unterliegen. In diesen Fällen gewährtjedoch die Schweiz die Anrechnung der gemäss dem Abkommen ver-bleibenden ausländischen Quellensteuern in Form der so genanntenpauschalen Steueranrechnung.
Mit anderen Worten können gemäss den DBA, einschliesslich des DBA RUS-CH, bei Ansässigkeit in der Schweiz, hier alle Einkünfte undVermögenswerte erfasst werden, es sei denn, das DBA weise dieBesteuerungsbefugnis dem anderen Vertragsstaat zu; hinzu kommendie aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Dividenden, Zinsenund Lizenzgebühren. Zu den Einkünften, bei denen die DBA dieBesteuerungsbefugnis dem anderen Vertragsstaat zuweisen, gehörenunter anderen: Einkünfte aus einer im anderen Vertragsstaat ausgeüb-ten Erwerbstätigkeit, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungenaus einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft, Erträge ausGrundeigentum im anderen Vertragsstaat.
Den DBA kommt hingegen keine oder nur eine eingeschränkte Bedeutung zu, wenn der Steuerpflichtige an Stelle der ordentlichenEinkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwandentrichtet, da in diesen Fällen (vorbehältlich der so genannten Kontroll-rechnung gemäss § 13 Abs. 3 StG) nicht auf die tatsächlichen Einkünfteund Vermögenswerte abgestellt wird, sondern ein dem Aufwand ent-sprechendes Einkommen und Vermögen festzulegen sind. Konsequen-terweise haben nach dem Aufwand besteuerte Steuerpflichtige auchkeinen Anspruch auf die erwähnte pauschale Steueranrechnung (vor-behältlich der pauschalen Steueranrechnung bei einer so genanntenmodifizierten Besteuerung nach dem Aufwand, wie in bestimmtenDBA vorgesehen).
Zu Frage 4:Neben anderen Stellen hatte sich auch der frühere Chef des kantona- len Steueramtes mit dem Fall von Dr. V. befasst. Es gibt keine akten-kundigen Hinweise im Steueramt, dass er in unzulässiger Weise auf dieBehandlung des Falles Einfluss genommen hätte.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regie- rungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat
Der Staatsschreiber:
Husi

Source: http://www.kantonsrat.zh.ch/Dokumente/Dedc475ad-e167-46e7-bac6-1a4eed9f4f48/R07143.pdf

saves.asn.au

The Doctrine of 'Double Effect' and its Limitations Since the 13th century moral theologians have invoked the doctrine of 'double effect' to justify actions which result in both good and bad outcomes. It derives from the view that human life is a gift from God who alone may determine its span. It is used to support medical decisions designed to relieve suffering, where death becomes an uninte

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