Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Verwaltungsrichter
Stecher und Audétat, Aktuarin ad hoc Meier-Künzle
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny,
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,
A._____ arbeitete als Bauhilfsarbeiter im Tunnel-, Hoch- und Tiefbau. Er
meldete sich am 31. Januar 2007 infolge Gelenksentzündungen an
verschiedenen Körperteilen und daraus resultierender Arbeitsunfähigkeit
seit dem 16. Mai 2006 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-
Stelle) zum Bezug von IV-Leistungen an. Der behandelnde Arzt, Dr. med.
B._____, diagnostizierte mit Arztbericht vom 6. Juni 2007 eine
seronegative Polyarthritis und bescheinigte eine 100%ige Arbeits-
Am 4. September 2007 verfügte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für
ein Arbeitstraining bei der C._____ AG vom 1. September 2007 bis 29.
Februar 2008 und sprach entsprechende Taggelder zu. Die berufliche
Massnahme wurde per 31. Dezember 2007 abgebrochen, nachdem die
wirtschaftliche Verwertbarkeit der Leistung lediglich 0-10 % betrug.
Gemäss Arztbericht von Dr. med. D._____, Facharzt FMH für Neurologie,
vom 12. Februar 2008 bestehe bei A._____ wahrscheinlich ein familiärer
Morbus Parkinson mit frühem Beginn, eine rheumatoide Polyarthritis
sowie eine mittelgradige depressive Episode, was zu einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit führe, wobei zu einem späteren Zeitpunkt eine Arbeit in
Betracht gezogen werden könne, bei welcher keine schweren Lasten
gehoben werden müssten. Dr. med. E._____, leitende Ärztin der
Psychiatrischen Dienste Graubünden, beurteilte in ihrem Arztbericht vom
14. Juli 2008 A._____ aus psychiatrischer und somatischer Sicht zu 75 %
arbeitsunfähig. In der Folge gab die IV-Stelle eine medizinische Abklärung
beim Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG (AEH) in
Auftrag. Gemäss Gutachten des AEH vom 9. März 2009 (Untersuchung
erfolgte im Dezember 2008) bestanden eine chronische Polyarthritis, eine
beginnende neurodegenerative Erkrankung mit Verdacht auf idio-
pathisches Parkinsonsyndrom mit neuropsychologischen Ausfallmustern
und depressiver Symptomatik sowie Zeichen dysfunktionalem Schmerz-
und Krankheitsverhalten. Aufgrund dessen sei die bisherige Tätigkeit
nicht mehr zumutbar, für eine körperlich leichte Tätigkeit bestehe eine
maximale Arbeitsfähigkeit von 40 %. Unter Berücksichtigung der mental-
intellektuellen Kapazitätseinschränkung bestehe zum jetzigen Zeitpunkt
jedoch keine verwertbare Arbeitsfähigkeit.
Im Vorbescheid vom 10. Juli 2009 wurde A._____ ab dem 1. Mai 2007
eine Viertelsrente basierend auf einem IV-Grad von 42 % und ab dem
1. März 2009 eine ganze Invalidenrente von 100 % in Aussicht gestellt.
Auf den Einwand von A._____ vom 10. September 2009 hin, wurde am
20. September 2009 ein Vergleich geschlossen, wonach A._____ ab dem
1. Mai 2007 bis 28. Februar 2009 eine Dreiviertelsrente bei einem IV-
Grad von 63.83 % und ab dem 1. März 2009 eine ganze Invalidenrente
bei einem IV-Grad von 100 % zustehe. Mit Verfügung vom 21. Dezember
2009 bestätigte die IV-Stelle den Vergleich und setzte die monatlichen
Im Rahmen einer von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision
wurden bei Dr. med. F._____, Rheumatologin, (Arztbericht vom 16. März
2011), bei Dr. med. E._____ (Arztbericht vom 23. Mai 2011) sowie bei
Dr. med. D._____ (Arztbericht vom 28. Juni 2011) Angaben über die
mögliche berufliche Integration/Rente angefordert. Ebenso wurde
A._____ am 16. Juni 2011 zu seinem aktuellen Gesundheitszustand
befragt. Ferner wurde eine Observation von A._____ in Auftrag gegeben,
welche am 30. Mai sowie am 16. und 25. Juni 2011 stattfand
(Observationsbericht vom 14. Juli 2011).
Aufgrund der Observationsergebnisse kam der RAD-Arzt pract. med.
G._____ in seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2011 zum Schluss, dass
sich der Gesundheitszustand von A._____ seit dem letzten materiellen
Bescheid massiv gebessert haben müsse. A._____ sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für eine leidensadaptierte Tätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig. Nachvollziehbare Gründe für eine zeitliche Einschränkung
Am 10. und 11. Januar 2012 erfolgte eine ergänzende Observation von
A._____. Die IV-Stelle konfrontierte A._____ daraufhin am 13. Februar
2012 mit den Ergebnissen der Observationen vom 30. Mai, 16. und
25. Juni 2011 sowie vom 10. und 11. Januar 2012. Anlässlich dieser
Befragung machte A._____ widersprüchliche Angaben und konnte keine
Gründe für die Diskrepanz zwischen seinen Aussagen und seinem
Verhalten angeben. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2012 stellte
die IV-Stelle die Rente per sofort vorsorglich ein.
In dem von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachten der Ärztlichen
Begutachtungsinstitut GmbH Basel (ABI) vom 17. April 2012 wurde bei
A._____ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende
depressive Störung (gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode), eine
anamnetisch undifferenzierte Polyarthritis und ein chronisches zervikal-
und lumbalbetontes panvertebrales Schmerzsyndrom diagnostiziert.
Gleichzeitig wurde ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der
Verdacht auf ein idiopathisches Parkinsonsyndrom sowie ein obstruktives
Schlafapnoesyndrom festgehalten, wobei empfohlen wurde, dies-
bezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Aus dem Gutachten geht
sodann hervor, dass bei A._____ in der angestammten sowie in jeglichen
weiteren regelmässig mittelschwer bis schwer belastenden beruflichen
Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer körperlich leicht
belastenden beruflichen Tätigkeit bestehe jedoch eine 70%ige, ganztägig
verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit. In seiner Stellungnahme zu
den Observationsergebnissen vom 26. Juni 2012 hielt das ABI fest, das
Observationsmaterial würde die gutachterliche Einschätzung vollum-
fänglich bestätigen, so dass somatisch für leichte Tätigkeiten keinerlei
Einschränkung bestehe. Die leichte depressive Störung lasse sich
anhand des Observationsmaterials weder bestätigen noch ausschliessen,
weshalb an der Leistungseinbusse von maximal 30 % festzuhalten sei.
Allenfalls könnte das Belastbarkeitsprofil leicht ausgedehnt werden auf
leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten.
Mit Vorbescheid vom 25. Juli 2012 stellte die IV-Stelle A._____ in
Aussicht, die bisherige Rente rückwirkend per 1. März 2012 auf eine
Viertelsrente mit einem IV-Grad von 43 % herabzusetzen. Dagegen erhob
A._____ am 12. September 2012 Einwand mit den Anträgen, die
bisherige ganze Rente sei ab dem 1. August 2012 auf höchstens eine
halbe Rente herabzusetzen und das Verfahren sei vorerst für mindestens
zwei Monate bzw. bis zum Vorliegen eines Berichts von Dr. med. D._____
In der Folge nahm Dr. med. F._____ mit Schreiben vom 19. Oktober 2012
Stellung zum ABI-Gutachten vom 17. April 2012. Es bestehe kein Zweifel
an der Diagnose eines Parkinson-Syndroms. Auch seien die
nachgewiesen, weshalb die Behandlung mit Enbrel fortzuführen sei.
Schliesslich blieb Dr. med. F._____ bei der Einschätzung, dass A._____
für eine mittelschwere bis schwere und auch jegliche andere Tätigkeit
keine Arbeitsfähigkeit mehr erreichen könne.
Unter Berücksichtigung des Einwands vom 12. September 2012 und der
Stellungnahme von Dr. med. F._____ vom 19. Oktober 2012 verfügte die
IV-Stelle am 20. März 2013 die Herabsetzung der bisherigen ganzen
Rente auf eine Viertelsrente bei einem IV-Grad von 47 % rückwirkend per
1. März 2012. Die Stellungnahme von Dr. med. F._____ vermöge das
ABI-Gutachten nicht derart zu erschüttern, dass davon abzuweichen
wäre. Ausserdem würden die gesamten Umstände einen Leidensabzug
von 5 % (für leichte Arbeiten), aber keinen solchen von 10 %
rechtfertigen. Die im Einwand genannten leidensbedingten Ein-
schränkungen seien bereits in der Bemessung der Restarbeitsfähigkeit
vollständig berücksichtigt worden. Nachdem sicherlich ein fahrlässiges
(wohl sogar ein absichtliches) Fehlverhalten vorliege, habe die
vorliegende Revision ihre Wirkung ex tunc zu zeitigen, so dass die IV-
Rente rückwirkend per 1. März 2012 herabzusetzen sei.
Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 23. April
2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden mit dem Antrag,
es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die IV-Stelle zu
verpflichten, nach erfolgter nochmaliger Abklärung den Invaliditätsgrad
und Rentenanspruch neu zu berechnen. Streitig sei vorliegend lediglich
das hypothetische Einkommen. Der IV-Stelle könne mit ihrem
vorbehaltlosen Abstellen auf die Beurteilung der ABI-Gutachter, die eine
70%ige Arbeitsfähigkeit attestierten, nicht gefolgt werden. In Berück-
sichtigung der nun mit der Beschwerde eingereichten zusätzlichen
medizinischen Beurteilungen (Arztberichte Dr. med. H._____ vom
15. November 2012, 8. Januar und 21. Februar 2013 und Dr. med.
D._____ vom 11. April 2013 sowie Bericht Dr. phil. I._____ vom
22. Februar 2013) sehe es ganz anders aus. Ein Schlafapnoesyndrom sei
differenzialdiagnostisch ausgeschlossen und die Diagnose eines
idiopathischen Parkinson-Syndroms eindeutig bestätigt worden; ebenso
dass der Beschwerdeführer an beträchtlichen neuropsychologischen
Einschränkungen leide. Da die Diagnose des ABI im neurologischen
Teilbereich falsch und auf eine neuropsychologische Abklärung verzichtet
worden sei, bilde das Gutachten keine taugliche Grundlage zur
Festlegung der Arbeitsfähigkeit. Dr. med. D._____ schätze die
Arbeitsfähigkeit aktuell auf 50 %, unter günstigen Bedingungen sei eine
In ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2013 beantragte die IV-Stelle
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde mit
der Begründung, es könne neben den Observationsberichten sowie den
Beurteilungen des RAD auf das interdisziplinäre Gutachten des ABI
abgestellt werden. Aus den nachgereichten Berichten gingen keine
Hinweise auf eine seit dem 10./11. Januar 2012 eingetretene
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
hervor. Vielmehr handle es sich um andere Beurteilungen des bereits am
10./11. Januar 2012 vorliegenden Gesundheitszustands. Die Beur-
teilungen würden das ABI-Gutachten nicht derart zu erschüttern
vermögen, dass davon abzuweichen wäre. Es könne offen bleiben, ob ein
idiopathisches Parkinson-Syndrom oder nur ein Verdacht darauf vorliege.
In Bezug auf die IV-rechtlich relevante Frage nach der Restar-
beitsfähigkeit sei nicht entscheidend, welche neurologischen Diagnosen
gestellt würden, sondern welche funktionellen Auswirkungen die
Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Diesbezüglich sei (im
Einklang mit den Observationsberichten) festzuhalten, dass aus neuro-
logischer Sicht aufgrund der erhobenen Befunde keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit festzustellen sei. Nachdem Dr. phil. I._____ zum Schluss
gekommen sei, es lasse sich nicht schlüssig beurteilen, inwiefern die
festgestellten Minderleistungen auf gesundheitliche Gründe oder auf
gesundheitsfremde Gründe (mangelnde Schulbildung, fehlendes Training
und/oder reduzierte Motivation) zurückzuführen seien, könne der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er könne
problemlos Auto fahren, weshalb es ihm zuzumuten sei, Tätigkeiten auf
dem Anforderungsniveau 4 uneingeschränkt auszuüben. Insofern könne
der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. D._____ nicht gefolgt
werden. Soweit ersichtlich hätten die Dres. med. H._____ und D._____
sowie Dr. phil. I._____ keine Kenntnis von den Observationsberichten
gehabt und damit das tatsächlich gelebte Verhalten des Beschwerde-
führers in ihren Beurteilungen nicht berücksichtigen können.
Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik vom 21. Juni 2013 aus, die
Beschwerdegegnerin bestreite zu Recht nicht, dass die Diagnosen im
Gutachten des ABI vom 17. April 2012 und jene des Neurologen Dr. med.
D._____ divergierten. Da die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen durch den
Parkinsonsyndrom eingeschränkt sei, sei es fundamental, ob die
Diagnose richtig oder falsch sei. Die Diagnose bilde den wesentlichen
Ausgangspunkt der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit.
Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und auf die
angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden
Das Gericht zieht in Erwägung:
Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die Verfügung der IV-
Stelle vom 20. März 2013. Gegenstand des Verfahrens bildet die Frage
nach dem Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. März 2012.
Streitig und zu prüfen sind dabei insbesondere die Arbeitsfähigkeit in
einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit, das Invalideneinkommen und die
Frage, ob die Beschwerdegegnerin die IV-Rente des Beschwerdeführers
zu Recht rückwirkend per 1. März 2012 von einer ganzen Rente auf eine
Viertelsrente herabgesetzt hat. Unbestritten ist demgegenüber das von
der Beschwerdegegnerin für 2012 festgestellte Valideneinkommen von
Fr. 78‘676.08 sowie die 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde-
führers in der angestammten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter.
Zu Recht wurde auch die Rechtmässigkeit der Observation des
Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen, zumal die Voraussetzungen
für eine Observation vorliegend erfüllt waren (Anfangsverdacht,
gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Wahrung der Privatsphäre,
Verhältnismässigkeit, Gewährung des rechtlichen Gehörs). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet Art. 59 Abs. 5 des Bundes-
gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) grundsätzlich
eine genügende gesetzliche Grundlage für die privatdetektivliche
Observation in einem von jedermann ohne weiteres frei einsehbaren
Privatbereich (BGE 137 I 327 E.5.2). Nachdem die Observation lediglich
im öffentlichen Bereich erfolgte und nur Alltagsverrichtungen betraf, führte
diese zu keiner Verletzung der Privatsphäre des Beschwerdeführers und
basierte auf einer gesetzlichen Grundlage. Ebenfalls bestand aufgrund
des Berichts des AEH vom 9. März 2009 der Verdacht auf Aggravation,
nachdem die Beobachtungen bei den Tests auf eine deutliche
Selbstlimitierung hingewiesen hatten (IV-act. 128/2). Die Gutachter
gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer bei gutem Effort hätte
mehr leisten können, als was er bei den Leistungstests tatsächlich gezeigt
hatte. Sie empfahlen eine gutachterliche Verlaufskontrolle in 12 bis 18
Monaten (S. 8). Der RAD-Arzt ging davon aus, dass mit überwiegender
ausgegangen werden könne, sollte im Rahmen einer Observation eine
deutliche Verbesserung der Beweglichkeit gezeigt werden (RAD-
Untersuchungsbericht [IV-act. 132/6]). Unter diesen Umständen war die
Observation objektiv geboten und verhältnismässig (BGE 137 I 327
E.5.4.2). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer anlässlich der
Befragung vom 13. Februar 2012 mit den Video-Aufnahmen konfrontiert
(Befragungsprotokoll [IV-act. 164-165]), womit ihm auch das rechtliche
Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen
Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere
Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]
und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR
831.20]). Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht nach Ablauf eines
Jahres, sofern ohne wesentlichen Unterbruch eine Arbeitsfähigkeit von
durchschnittlich mindestens 40 % vorgelegen hat und anschliessend eine
rentenbegründete Erwerbsunfähigkeit vorliegt (Art. 28 Abs. 1 IVG). Bei
erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der
Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG,
Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtige trotz
Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne
Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in
Prozenten den IV-Grad ergibt. Ist ein Versicherter hiernach mindestens
40 % invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens
50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine
Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Für die Festsetzung des IV-Grades kommt es primär auf die
wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische
Arbeitsunfähigkeit an (BGE 132 V 395 E.2.1; PVG 2005 Nr. 11). Ohne
Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte - als Beurteilungsgrundlage - ist eine
seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) aber zum Voraus
nicht möglich (BGE 125 V 261 E.4, 122 V 160 f. E.1c).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im
Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ein Arzt, eine
Ärztin und allenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung stellen.
Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und anzugeben, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte bilden eine wichtige
Grundlage für die von der Verwaltung oder dem Gericht zu
beantwortende Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
zugemutet werden können (vgl. SVR 2008 IV Nr. 40 S. 133 E.3.2).
Für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob
dieses die dem Gutachter gestellten Fragen umfassend beantwortet, auf
allseitigen Untersuchungen beruht und auch die von der begutachteten
Person geklagten Beschwerden berücksichtigt, ob es in Kenntnis der
Vorakten erstellt wurde und sich mit diesen auseinandersetzt, ob es in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in deren Beurteilung
einleuchtet, und ob der Gutachter oder die Gutachterin ihre
Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründen, so dass sie für die
Verwaltung und das Gericht überprüfbar sind (BGE 125 V 351 E.3b;
MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., Zürich
2010, S. 252; KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl.; Zürich 2009, Rz.32 zu
Zunächst stellt sich die Frage nach der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit. Der Beschwerdeführer
ist der Ansicht, dass das ABI-Gutachten vom 17. April 2012, auf welches
sich die Beschwerdegegnerin abstützt, keine taugliche Grundlage für die
Festlegung der Arbeitsfähigkeit sei. Die Schlussfolgerungen des ABI-
Gutachtens würden durch die Arztberichte von Dres. med. D._____ und
H._____ sowie den Bericht von Dr. phil. I._____ widerlegt .
Die ABI-Gutachter kamen nach einer psychiatrischen, rheumatologischen
und neurologischen Untersuchung zum Schluss, dass eine 30%ige
Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer leichten, teilweise mittelgradigen
depressiven Störung bestehe (Gutachten S. 17 f. [IV-act. 185]). Dieses
Gutachten wurde noch nach „altem Standard“, also nicht nach den
Vorgaben des Bundesgerichts (BGE 137 V 210) verfasst, weshalb das
versicherungsinternen medizinischen Abklärungen zu vergleichen ist, wo
selbst schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen genügen, um eine neue
Begutachtung anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_495/2012 vom
4. Oktober 2012 E.2.2 f.). Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die vom
Beschwerdeführer eingereichten Berichte der Neurologen Dres. med.
D._____ und H._____ sowie die neuropsychologische Beurteilung von Dr.
phil. I._____ genügen, um das ABI-Gutachten zu erschüttern, so dass
nicht mehr darauf abgestellt werden kann.
Vom Beschwerdeführer wird richtigerweise anerkannt, dass der
Arztbericht der Rheumatologin, Dr. med. F._____, vom 19. Oktober 2012
(IV-act. 207) das ABI-Gutachten vom 17. April 2012 (IV-act. 185) nicht zu
erschüttern vermag. Gemäss ABI-Gutachten, d.h. gemäss den
Ausführungen des Rheumatologen Dr. med. K._____, würden sich weder
an der Wirbelsäule noch an den Händen irgendwelche entzündlichen
Veränderungen finden (Gutachten S. 23). Aufgrund der aktuellen klinisch-
rheumatologischen und bildgebenden Untersuchung sei von einer
Remission der postulierten entzündlich-rheumatischen Systemerkrankung
unter Therapie auszugehen, weshalb für eine körperlich leichte,
wechselbelastende berufliche Tätigkeit mit nur gelegentlichen manuellen
und dann leicht belastenden Arbeiten eine 100%ige Arbeits- und
Leistungsfähigkeit bestehe (Gutachten S. 24). Es müsse sogar diskutiert
werden, inwiefern überhaupt je effektiv in den letzten Jahren eine aktive
rheumatische Systemerkrankung vorgelegen habe, insbesondere unter
Berücksichtigung, dass einerseits bereits MRT Abklärungen der Hände
vom März 2009 keinerlei entzündliche Veränderungen ergeben hätten
und dass andererseits auch ein MRT der LWS und des ISG im Januar
2007 ebenfalls unauffällig gewesen seien. Letztlich basiere die Diagnose
einer entzündlichen Erkrankung am Skelett aufgrund einer Knochen-
szintigraphie vom März 2006 und der beklagten Beschwerden (Gutachten
S. 24). Demgegenüber gab Dr. med. F._____ in ihrem Bericht keine
eigene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab und hielt lediglich in Bezug
auf die Beurteilung des ABI fest, dass es ihres Erachtens keine solchen
Tätigkeiten gebe, weshalb sie bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
gegenüber der IV-Stelle vom 16. März 2011 (IV-act. 121) bleibe. Die
rheumatologische Beurteilung durch das ABI basiert auf den Vorakten, ist
umfassend und nachvollziehbar und damit nicht zu beanstanden.
Bezüglich der hier streitigen Diagnose eines Parkinson-Syndroms reichte
der Beschwerdeführer weitere ärztliche Beurteilungen ein. Der Neurologe
Dr. med. H._____ hielt im Bericht vom 15. November 2012 (Bf-act. 1) die
Verdachtsdiagnose eines juvenilen Parkinson-Syndroms fest. Aufgrund
der klinischen Befunde und des objektivierten, videodokumentierten
Ansprechens auf Levodopa sei an der Diagnose eines Parkinson-
Syndroms nicht zu zweifeln (Bericht vom 8. Januar 2013 [Bf-act. 2]), der
vom ABI geäusserten Verdacht eines obstruktiven Schlafapnoesyndroms
konnte indessen verneint werden (Bericht vom 21. Februar 2013 [Bf-act.
3]). Dr. med. D._____ kommt schliesslich in seinem Bericht vom 11. April
2013 (Bf-act. 5) zum Schluss, dass sich aufgrund der Intensivierung der
Medikamentation die Beweglichkeit und das Gangbild des Beschwerde-
führers im Vergleich zur Vorkonsultation gebessert, jedoch nicht
Der Neurologe Dr. med. L._____ hielt im ABI-Gutachten vom 17. April
2012 fest, dass ein möglicherweise beginnendes Parkinson-Syndrom
bestehe und allenfalls weitere Abklärungen vorgenommen werden sollten
(Gutachten S. 28 f.). Die während der Untersuchung demonstrierte
Hypokinese am rechten Arm und die Gangeinschränkung seien indessen
nicht durch ein allfälliges Parkinson-Syndrom erklärbar. Bei ausführlicher
Untersuchung würden sich entsprechende Widersprüche und Hinweise
auf eine erhebliche Symptomverdeutlichung und möglicherweise
Aggravation ergeben. Insbesondere wenn man die Beobachtungen in
unauffälligen Situationen miteinbeziehe. Insgesamt sei die Diagnose
eines Parkinson-Syndroms von Dr. med. D._____ indessen gut
nachvollziehbar. Unabhängig davon inwiefern die Diagnose eines
Parkinson-Syndroms bestätigt werden sollte, könne jedoch davon
ausgegangen werden, dass zur Zeit keine extrapyramidale Symptomatik
(Störung der Bewegungskoordination) vorliege, welche zu einer
wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen würde. Bereits
anlässlich der Begutachtung durch den Rheumatologen Dr. med.
M._____ des AEH (Gutachten vom 9. März 2008 [IV-act. 82]) wurden
Zeichen eines dysfunktionalen Schmerz- und Krankheitsverhaltens
(Schmerzreaktionen bei der klinischen Untersuchung, häufiges Seufzen,
häufige Schmerzmimik und verbale Schmerzäusserung, Selbstlimitierung,
äusserst tiefe Selbsteinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit)
festgestellt (AEH-Gutachten S. 5). Die Leistungsbereitschaft des
Beobachtungen bei den Tests wiesen auf eine deutliche Selbstlimitierung
hin. So wurde im AEH-Gutachten festgehalten, es sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer bei gutem Effort mehr leisten könne, als was
er bei den Leistungstests gezeigt habe (AEH-Gutachten S. 6).
Diese Einschätzungen der Dres. med. L._____ (ABI) und M._____ (AEH)
werden durch die Ergebnisse der Observation (Observationsberichte vom
14. Juli 2011 und 17. Januar 2012) bestätigt. Tatsächlich kann auf dem
Observationsvideo beobachtet werden, wie sich der Beschwerdeführer
mit lediglich leicht steifem Gangbild über längere Zeit fortbewegt und
ohne grössere Schwierigkeiten in der Lage ist, an der Migros-Kasse seine
Einkäufe zu bezahlen. Ebenfalls kann der Beschwerdeführer über längere
Zeit beim Entladen eines Umzugswagens beobachtet werden, wo es ihm
anscheinend möglich ist, auch schwerere und sperrigere Gegenstände in
die neubezogene Wohnung zu tragen (z.B. Lattenrost, Sechserpack
Getränke, Karton mit Bier). Der Beschwerdeführer zeigt auch keine
Schwierigkeiten beim Treppensteigen oder beim Manövrieren mit Fahr-
zeugen. Die vom Beschwerdeführer zusammen mit seiner Beschwerde
eingereichten Berichte (Dres. med. H._____ und D._____ sowie Dr. phil.
I._____) wurden offensichtlich ohne Kenntnis der Observationsergebnisse
und damit ohne Berücksichtigung des tatsächlich gelebten Verhaltens des
Beschwerdeführers verfasst, zumindest finden sich in diesen Berichten
keine entsprechenden Hinweise. Im Hinblick darauf erscheinen die
daraus resultierenden Schlussfolgerungen wenig überzeugend und haben
deshalb nur eingeschränkte Beweiskraft, so dass sie das ABI-Gutachten
nicht zu erschüttern vermögen. Das ABI-Gutachten setzt sich nach-
vollziehbar mit früheren neurologischen Einschätzungen auseinander und
das Gutachten erscheint insgesamt schlüssig und nachvollziehbar. Es ist
daher der Auffassung der Beschwerdegegnerin zu folgen, dass offen
bleiben könne, ob ein beginnendes Parkinson-Syndrom oder nur der
Verdacht eines solchen vorliege, da nur die funktionellen Auswirkungen
der neurologischen Beschwerden für die Arbeitsfähigkeit relevant seien.
In diesem Sinne ist dem ABI-Gutachten zu folgen, wonach aus
neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht.
Der Beschwerdeführer bemängelt sodann die fehlende neuro-
psychologische Begutachtung durch das ABI. Die Neuropsychologin,
Dr. phil. I._____, stellte anlässlich der Untersuchung vom 20. Februar
2013 (Bericht vom 22. Februar 2013 [Bf-act. 4]) neuropsychologische
Einschränkungen fest (u.a. Defizite in attentionalen Teilfunktionen,
Enkodier- und Speicherdefizite, reduzierte Wiedererkennungsleistung),
gleichzeitig führte sie jedoch aus, es sei davon auszugehen, dass das
Leistungsvermögen des Beschwerdeführers aufgrund der Fremdsprachig-
keit und des Bildungs- und Migrationshintergrundes partiell unterschätzt
werde. Aufgrund der Konfundierung der Befunde könne indessen nicht
schlüssig beurteilt werden, inwiefern die festgestellten Minderleistungen
auf gesundheitliche oder gesundheitsfremde Gründe zurückzuführen
seien. Dr. phil. I._____ erachtete eine psychologisch-psychiatrische
Abklärung im Hinblick auf das Vorliegen einer Depression als angebracht.
Der ABI-Psychiater Dr. med. N._____ hatte bereits anlässlich der Begut-
achtung am 11. Januar 2012 eine rezidivierende depressive Störung
diagnostiziert (Gutachten S. 17 [IV-act. 185]). Diese würde sich durch die
gedrückte Stimmung, die Gehemmtheit und die Verlangsamung
begründen. Darüber hinaus könne eine nicht unwesentliche Verdeut-
lichungstendenz des Leidens beobachtet werden. Zur Neuropsychologie
sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer nach wie vor als Verkehrs-
teilnehmer mit Motorwagen auftrete. Eine starke kognitive Störung könne
daher nicht existent sein (Gutachten S. 18). Der ABI-Neurologe Dr. med.
L._____ verwies in seiner Begutachtung bezüglich der beklagten
Konzentrations- und Gedächtnisstörungen auf die neuropsychologische
Begutachtung von Dr. med. P._____ des AEH vom 10. Januar 2009,
wonach beim Beschwerdeführer ein verlangsamtes Arbeitstempo und
eine Aufmerksamkeitsstörung vorliege (Gutachten AEH S. 5 [IV-act. 82]).
Dr. med. L._____ (ABI) erachtete diesbezüglich differentialdiagnostisch
jedoch nicht nur ein Parkinsonsyndrom als Ursache, sondern führte aus,
es könnte unter anderem auch ein Schlafapnoesyndrom als Ursache in
Frage kommen. Des Weiteren sei die Fremdsprachigkeit des Be-
schwerdeführers zu erwähnen oder dass bei derartigen Untersuchungen
Motivationsfaktoren eine wichtige Rolle spielen würden. Erwähnenswert
sei die bei der EFL-Testung durch das AEH festgestellte Selbstlimitierung
(ABI-Gutachten S. 28 [Gutachten AEH S. 14]).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers haben sich die ABI-
Gutachter Dres. med. L._____ und N._____ mit den Aufmerksam-
keitsdefiziten auseinandergesetzt. Dr. med. N._____ wies darauf hin,
dass keine starke kognitive Störung vorliegen könne, da der
Beschwerdeführer weiterhin Auto fahre und sich als konzentrationsfähig
und fahrtüchtig erweise, was sich mit den Observationsergebnissen
(Observationsvideo und Observationsberichte vom 14. Juli 2011 und
17. Januar 2012) auch bestätigt hat. Nachdem die Neuropsychologin
Leistungsvermögen des Beschwerdeführers partiell unterschätzt werde
und die ABI-Gutachter mehrfach auf die Verdeutlichungstendenz des
Leidens und die Selbstlimitierung durch den Beschwerdeführer
hingewiesen haben, ist aufgrund der obigen Ausführungen und unter
Berücksichtigung des tatsächlichen Verhaltens des Beschwerdeführers
davon auszugehen, dass ihm aus neuropsychologischer Sicht auch eine
Tätigkeit auf Anforderungsniveau 4 zumutbar ist, wo es sich um repetitive,
einfache Tätigkeiten handelt und keine intellektuellen Fähigkeiten oder
eine hohe Konzentrationsfähigkeit vorausgesetzt werden. Damit vermag
auch der Bericht von Dr. phil. I._____ das ABI-Gutachten nicht in Zweifel
Aufgrund der fachärztlichen Abklärungen von Dr. med. H._____ und
Dr. phil. I._____ schätzte Dr. med. D._____ in seinem Bericht vom
11. April 2013 (Bf-act. 5) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in
einer leichten, wechselbelastenden, kognitiv nicht zu anspruchsvollen und
hektischen Tätigkeit zu Beginn auf 50 % ein und unter günstigsten
Einschätzungen von Dr. med. D._____ erfolgten offenbar ohne Kenntnis
der Observationsergebnisse und somit ohne Berücksichtigung des
tatsächlich gelebten Verhaltens des Beschwerdeführers (siehe vorne
E.3c), weshalb ihnen nur eingeschränkte Beweiskraft zukommt.
Demgegenüber hat das ABI im Auftrag der Beschwerdegegnerin nach-
träglich die Observationsergebnisse gesichtet und in der Stellungnahme
vom 26. Juni 2012 festgehalten, dass an den Schlussfolgerungen im
Gutachten vollumfänglich festgehalten werde (IV-act. 193). Die
nachgereichten Berichte der Dres. med. H._____ und D._____ sowie
Dr. phil. I._____ zeigen insgesamt auch keine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der Begutachtung
durch das ABI auf (10./11. Januar 2012). Der Morbus Parkinson fand
bereits Eingang in das ABI-Gutachten, wobei festgehalten wurde, dass
diese Erkrankung aufgrund der vorliegenden Beschwerden keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben würde. Das ABI-Gutachten
überzeugt auch unter Berücksichtigung der Observationsergebnisse
Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht auf das ABI-Gutachten
abgestellt und eine 70%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in
einer behinderungsgeeigneten (körperlich leichten, wechselbelastenden)
Tätigkeit angenommen. Überdies ist sodann festzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin gestützt auf das ABI-Gutachten zu Recht von einem
Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG und Art. 87 ff. IVV ausge-
gangen ist, mithin von einer wesentlichen Veränderung des Gesund-
heitszustandes seit der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Dezember
2010 (BGE 133 V 108 E.5.4). Denn das ABI-Gutachten zeigt in
Verbindung mit den Observationsergebnissen einen deutlich verbesserten
Gesundheitszustand im Vergleich zu der Begutachtung durch das AEH
vom 9. März 2009 (IV-act. 82), wo eine deutliche Limitation der
körperlichen Beweglichkeit festgestellt wurde, welche zum jetzigen
Eine weitere Begutachtung des Beschwerdeführers erweist sich somit als
nicht erforderlich, da davon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind
(antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b,
122 V 157 E.1d; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E.3.6).
Das Invalideneinkommen für das Jahr 2012 hat die Beschwerdegegnerin
mangels eines vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielten Einkommens
gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des
Bundesamtes für Statistik ermittelt (BGE . . . Sie st t te
sich auf die S 010, abelle A1 , ging vom tiefsten Anforderungs-
niveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) aus, rechnete den Wert um
auf die übliche Wochenarbeitszeit von 41.6 Wochenstunden und
berücksichtigte die Lohnentwicklung. Beim ermittelten Invaliden-
einkommen von Fr. 41‘491.93 bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % hat sie
zusätzlich einen Leidensabzug von 5 % für leichte Arbeiten berücksichtigt.
In Bezug auf die Überprüfung des Leidensabzugs ist die Kognition des
kantonalen Versicherungsgerichts nicht auf Rechtsverletzung beschränkt,
sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der
Verwaltungsverfügung (BGE 137 V 71 = Pra 2011 Nr. 91 E.5.2; MEYER,
Ob und in welchem Ausmass die Tabellenlöhne für die Ermittlung des
Invalideneinkommens herabzusetzen sind, hängt von allen persönlichen
und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidens-
bedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthalts-
kategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 124 V 321 E.3b/bb). Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ausserdem bei Männern, welche
gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können,
ein Abzug vorzunehmen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen
werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichs-
weise weniger gut entlohnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. die nach
dem Beschäftigungsgrad differenzierenden Tabellen T2* in der LSE 06 S.
16 und T6* in der LSE 04 S. 25; Urteil des Bundesgerichts 9C_40/2011
vom 1. April 2011 E.2.3.1 m.w.H.; anders dagegen bei den Frauen: Urteil
des Bundesgerichts 9C_382/2007 vom 13. November 2007 E.6.2). Der
Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf maximal
25 % zu begrenzen (BGE 134 V 322 E.5.2, 126 V 75 E.5b/bb und 5b/cc).
In aller Regel sollte der Leidensabzug jedoch nicht unter 10 % zu liegen
kommen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 10
126 vom 11. Januar 2011 E.4b; MEYER, a.a.O., S. 314).
Die Beschwerdegegnerin hatte bei der erstmaligen Zusprechung einer
Rente im Jahr 2009 (Verfügung vom 21. Dezember 2009, IV-act. 113)
einen Leidensabzug von 10 % für leichte Arbeiten berücksichtigt.
Anschliessend in der neuen Verfügung vom 20. März 2013 (IV-act. 209)
berücksichtigte sie für leichte Arbeiten lediglich noch einen Leidensabzug
von 5 %. Diese Reduktion des Leidensabzuges lässt sich nicht
rechtfertigen, da der Beschwerdeführer weiterhin nur leichte Tätigkeiten
(LSE, Niveau 4) verrichten kann, wofür praxisgemäss ein Leidensabzug
von 10 % zu gewähren ist (vgl. vorne E.4b).
Nachdem der Beschwerdeführer lediglich in einem Teilzeitpensum von
70 % arbeiten kann, hätte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen
Verfügung vom 20. März 2013 beim Invalideneinkommen zusätzlich zum
Abzug von 10 % für eine leichte Arbeiten einen Teilzeitabzug von
mindestens 5 % berücksichtigen müssen (vgl. vorne E.4b), sodass
vorliegend von einem Leidensabzug von insgesamt mindestens 15 %
auszugehen ist, was im Ergebnis (Gegenüberstellung des unbestrittenen
Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen) zu einem IV-Grad von
Leidensabzug 15 % (10 % für leichte Tätigkeit, 5 % Teilzeitabzug)
(Invalideneinkommen Fr. 37‘1 4.36: Fr. 4‘901.--/40 x 41.6 x 12 x 0.7 x 1.01 x 1.01 x
Indessen ist fraglich, ob nicht ein Teilzeitabzug von 10 % hätte gewährt
werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_259/2011 vom 28. Juni
2011 E.3.3.3). Denn gemäss der nach dem Beschäftigungsgrad
differenzierenden Tabelle T2* der LSE 2006 S. 16 ist der von Männern
auf dem Anforderungsniveau 4 erzielte, standardisierte monatliche
Bruttolohn (Zentralwert), Privater und öffentlicher Sektor (Bund)
usammen bei „Voll eit (≥90 % “ von Fr. 4‘8 0.-- um 10.04 % höher als
der ohn bei „ eil eit wischen 0 % und 74 %“ von Fr. 4‘363.--. Jedoch
selbst bei Berücksichtigung eines Teilzeitabzuges von 10 % und damit bei
einem Leidensabzug von insgesamt 20 % würde ein IV-Grad von 56 %
resultieren und unverändert zu einem Anspruch auf eine halbe IV-Rente
führen, weshalb die Frage offengelassen werden kann, ob allenfalls auch
ein Leidensabzug von 20 % vorzunehmen wäre.
Demnach besteht ein IV-Grad von mindestens 53 %, welcher einen
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe IV-Rente begründet. Die
von der Beschwerdegegnerin verfügte Herabsetzung von einer ganzen
auf eine Viertelsrente ist damit nicht rechtmässig.
Damit stellt sich noch die Frage, ob die Herabsetzung der IV-Rente
gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenver-
sicherung (IVV, SR 831.201) rückwirkend oder gemäss Art. 88bis Abs. 2
lit. a IVV für die Zukunft zu erfolgen hat. Die Beschwerdegegnerin kürzte
den Rentenanspruch des Beschwerdeführers aufgrund einer Melde-
pflichtverletzung ex tunc, d.h. rückwirkend per 1. März 2012. Für den
Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten
erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits leichte
Fahrlässigkeit genügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom
29. Oktober 2012 E.4.1 m.w.H.). Die Beschwerdegegnerin ging vor-
liegend zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer sich mindestens
eines fahrlässigen Fehlverhaltens schuldig gemacht hatte, indem er
mehrfach unvollständig und/oder nicht wahrheitsgemäss Auskunft gab.
Tatsächlich hat der Beschwerdeführer erklärt (Befragungsprotokolle vom
16. Juni 2011 [IV-act. 135] und vom 13. Februar 2012 [IV-act. 164-165]),
er sei nicht in der Lage eine Treppe zu besteigen, ohne sich am Handlauf
festzuhalten. Er müsse jeweils jede Treppenstufe einzeln besteigen und
könne die Stufen nicht wechselseitig begehen. Ausserdem sei er nicht in
der Lage ein Sechserpack Wasserflaschen mehr als 30 cm ab Boden zu
heben. Er erklärte ebenfalls, seinen Kopf nur mit Hilfe des Oberkörpers
nach links und rechts sowie nach vorne und hinten bewegen zu können.
Anhand der Observationsberichte und -bildmaterialien (IV-act. 142-145
und 161) zeigte sich jedoch, dass die Angaben des Beschwerdeführers
mit dem tatsächlich gelebten Verhalten teilweise, respektive überhaupt
nicht übereinstimmten. Der Beschwerdeführer war entgegen seiner
Schilderungen durchaus in der Lage die Treppe, ohne sich am Handlauf
festzuhalten, benutzen zu können und dabei die Treppenstufen
wechselseitig zu besteigen. Ebenfalls konnte er dabei beobachtet werden,
wie er Getränke herumtrug und auch über 30 cm ab Boden anhob.
Schliesslich zeigte der Beschwerdeführer eindrücklich, dass er immer
noch in der Lage ist, mit Fahrzeugen zu manövrieren und beim Zügeln mit
anzupacken. Somit ist ihm zumindest ein fahrlässiges Fehlverhalten
vorzuwerfen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht
gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend per 1. März 2012
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die bisherige ganze IV-
Rente des Beschwerdeführers aufgrund eines verbesserten Gesundheits-
zustandes und infolge einer Meldepflichtverletzung rückwirkend per
1. März 2012 auf eine halbe Rente herabzusetzen ist. Die Beschwerde ist
in diesem Sinne teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.
Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung
von Art. 61 lit. a ATSG - bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Ver-
weigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--
festgelegt. Angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es
sich vorliegend, die Kosten in der Höhe von Fr. 700.-- beiden Parteien je
zur Hälfte zu überbinden. Ferner ist die Beschwerdegegnerin zu ver-
pflichten, dem Beschwerdeführer eine entsprechend dem Verfahrens-
ausgang angemessen reduzierte Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG) zu bezahlen. Die Entschädigung wird entsprechend dem
Verfahrensausgang auf die Hälfte der mit Honorarnote vom 1. Juli 2013
geltend gemachten ausgewiesenen Gesamtkosten von Fr. 3‘4 .3
(12.83 Stunden à Fr. 240.-- zzgl. Spesen von Fr. 92.40 und MWST), d.h.
auf Fr. 1‘71 .70 (inkl. MWS redu iert. Der Beschwerdegegnerin steht
keine ausseramtliche Entschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG;
Demnach erkennt das Gericht:
Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom 20. März 2013 wird
Die bisherige ganze Rente ist rückwirkend per 1. März 2012 auf eine halbe
Rente bei einem Invaliditätsgrad von 53 % herabzusetzen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Kosten von Fr. 700.-- gehen je hälftig zulasten von A._____ und der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle). Sie sind
Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) wird
verpflichtet, A._____ mit Fr. 1‘71 .70 (inkl. MWS aussergerichtlich u
Seizure •An occasional excessive and disordered discharge of nerve tissue •Manifestation of transient hypersynchronous abnormal neuronal behavior Definition – Seizure – transient manifestation of abnormal hypersynchronous discharges of cortical neurons – Epilepsy – disorder characterized by the occurrence of at least 2 unprovoked seizures – Epileptic syndrome – a
BEFORE TREATMENT Leave your compression stocking on uninterruptedly for 3 days . During this time you will be able to shower by rolling the stocking down to the mid thigh and covering the stocking with a plastic bag or Do not apply moisturiser to your legs on the day of your waterproof overstocking. Alternatively you can shower with them unprotected and dry them by towel and/or h