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Anti-Doping Bestimmungen des Deutschen Rollsport und Inline Verband e.V.
Angepasst an die Bestimmungen der NADA (Nationale Anti-Doping Agentur und WADA (World Anti-Doping Agency)
Alle Disziplinen des DRIV unterliegen den gleichen Anti-Doping Bestimmungen.
Es gilt nur noch das NADA Anti-Doping-Regelwerk, (Stand 01.11.2004), das dem WADA Code
(Welt-Anti Doping Code) unterworfen ist (01.01.2004).
Für alle Sportkommissionen gelten die gleichen Bestimmungen mit folgender Unterscheidung.
Einzelsportarten:
Rollkunstlauf, (Paarlauf, Rolltanz) Speedskating, Down Hill Doping wird definiert als das Vorliegen eines oder mehrerer Verstöße gegen die
Anti-Doping-Bestimmungen 1.1.1. – 1.1.8.
1.1.1. Das Vorhandensein verbotener Wirkstoffe, deren Metaboliten oder Marker in Körperflüssigkeits- – oder Gewebeproben eines/er Sportler/Innen. Zu den verbotenen Wirkstoffen zählen jetzt auch Cannabis, Marihuana in allen Formen 1.1.2. Verwendung verbotener Wirkstoffe oder Methoden 1.1.3. Grundsätzliche Verweigerung der Probenentnahmen 1.1.4. Verletzung der Aufenthaltsauflagen 1.1.5. Versuch der Manipulation von Proben 1.1.6. Besitz verbotener Wirkstoffe (betrifft: Sportler/Innen, Trainer/Innen, Betreuer/Innen) 1.1.7. Handel mit verbotenen Wirkstoffen und Methoden und / oder Verabreichungen an 1.1.8. Bestimmte Wirkstoffe sind nur bei bestimmten Sportarten im Wettkampf verboten Im Roll- und Inline Sport ist Alkohol während des Wettkampfes verboten
Eine Liste verbotener Wirkstoffe, deren Metaboliten, Marker und verbotener Methoden kann über die Homepage der NADA – www.nada-bonn.de) heruntergeladen werden. Bei allen verbotenen namentlich genannten Wirkstoffen sind die Zusätze „ihre Analoga und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlichen pharmakologischen Wirkungen“ aufgeführt. Das betrifft sog. „Designer“ Drogen, wie synthetische Steroide. 1.2.Medizinische Ausnahmegenehmigungen
TUEC (therapeutik use exemption comite)
Für bestimmte, im und außerhalb des Wettkampfes verbotene Wirkstoffe, kann bei zwingender
medizinischer Indikation von der NADA nach Prüfung eine Ausnahmegenehmigung erteilt
werden
1.2.1. TUE 1: sie gilt u.a. bei chronischen Erkrankungen, wie Insulin pflichtigem Diabetes oder
bei hyperkinetischen Syndrom (HKS Syndrom) Die Genehmigung muss 21 Tage vor dem Wettkampf beantragt werden 1.2.2. TUE 2: vereinfachte Form; gilt für Glucocorticoide zur äußeren Anwendung und
Glucocorticoide sowie nur bestimmte Beta-2 Agonisten: Fomoterol, Salbutamol,
Salmeterol, Terbutalin ausschließlich zur Inhalation (Asthma Patienten).
Die Genehmigung muss 7 Tage vor dem Wettkampf beantragt werden.
Die Formulare können über das Internet der NADA heruntergeladen werden.
Es müssen die vom behandelnden (Sport)Arzt unterschriebenen Originale eingereicht
werden. Adresse: Geschäftsstelle NADA, Heussallee 38 53113 Bonn. Referat Medizin
Per Fax oder e-Mail vorab an die NADA senden.
Für Nicht Angehörige der Testpools gilt TUE 2
1.2.2.1. Für internationale Starts muss TUE 2 beantragt werden Für nationale Starts reicht ein ärztliches Attest für folgende Arzneimittel Beta – 2 Agonisten nur für Fomoterol, Salbutamol, Sameterol, Terbutalin und nur
Das Attest muss immer mitgeführt werden. Doping Kontrollen
Sie werden ab mindestens dem 14. Lebensjahr durchgeführt. Der Verband kann in einer Vereinbahrung mit der NADA das Testalter herabsetzen. Die entnommenen Proben (A, B) sind Eigentum der NADA (bis 8 Jahre nach Entnahme) 1.3.1. Wettkampfkontrollen: Sie werden bei nationalen Wettkämpfen oder internationalen
Wettkämpfen auf deutschem Boden vom DRIV oder dem Veranstalter durchgeführt. und an die NADA weitergeleitet. Der ausführende Verband (DRIV) oder Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass ausreichende Möglichkeiten zur gesicherten Abnahme der Urinprobe, genügend Getränke zur Verfügung stehen, die Sportler/Innen von zuverlässigen Personen begleitet werden. Verschieben einer Wettkampfkontrolle ist unter bestimmten Umständen möglich, wenn gewährleistet ist, dass der Sportler/Inn unter Beaufsichtigung durch eine zuverlässige Begleitperson steht Siegerehrung, Erfüllung von Pflichten gegenüber den Medien
1.3.2. Trainingskontrollen: Sie werden möglichst unangemeldet von der NADA durchgeführt.
(Grundlage ist eine Vereinbarung zwischen dem DRIV und der NADA vom 27.12.2003)
1.3.2.1. Testpool:
Ihm gehören an: alle A/B Kadersportler/Innen, alle Mitglieder der Nationalmannschaft, Sportler/Innen, Schieds- oder Wertungsrichter und Offizielle die dem internationalen Testpools des DRIV angehören. Der NADA werden vor Beginn der Saison die Angehörigen des Testpools und die Rahmentrainingspläne vom DRIV mitgeteilt. Diese Sportler/Innen müssen entsprechend NADA 1.1.4. bestimmte Auflagen erfüllen 1.3.2.1.1 Meldung des Wohnsitzes und jede Änderung der Wohnanschrift Meldung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes bei mehreren Wohnsitzen Ort und Zeit des Trainings (Vorlage des Rahmentrainingsplanes)
Ort und Zeit von Wettkämpfen, Trainingslagern
Anzeigen von Abwesenheit vom ständigen Wohnort: Wettkämpfe, Trainingslager,
Aufenthalte im Ausland, Urlaub.
Telefonische Erreichbar bei Abwesenheit vom gewöhnlichen Aufenthaltsort
Meldung bei mehr als 24 Std.
1.3.2.1.2.Kadermitglieder C C/D ST/S Kader (nicht im Testpool) müssen die gleichen Auflagen erfüllen aber bei Abwesenheit vom gewöhnlichen Aufenthaltsort von mehr als 72 Std.
Sanktionen
Bei Verstoß gegen den Anti-Doping-Code der NADA oder den Verdacht auf einen
Verstoß (1.1. – 1.8) werden Sanktionen verhängt.
Zuständig ist der nationale Sportverband: DRIV sowohl bei Wettkampf – als auch bei
Trainingskontrollen
Die Sanktionen richten sich nach Art und Schwere des Vergehens.

1.4.1. Suspendierung (vorläufige Sperre)
bei Vermuten oder positiver A Probe und Verstoss gegen die Anti-Doping Bestimmungen während eines Wettbewerbes. Suspendierung von jeder Teilnahme an einem Wettbewerb des DRIV, Aberkennung von allen im Wettkampf erzielten Ergebnisse, Aberkennung von Medaillen, Punkten, Preisen. 1.4.2. Sperre
Im Falle eines positiven Analysenergebnisses oder bei Verstoss gegen die Anti-Doping Bestimmungen Beginn der Sperre mit dem Tag der Entscheidung des Disziplinarorganes 1.4.2.1.Disziplinarorgan (Unabhängigkeit und ausgewogene Zusammensetzung)
Das Disziplinarorgan kommt entweder vom DRIV oder der NADA 1 Vorsitzender und 2 Stellvertreter, die im Richteramt und im Sportrecht (insbesondere Doping) erfahren sind 2 Vertreter aus der Medizin mit nachgewiesener Erfahrung bei der Betreuung im Leistungssportes und Anti-Doping 2 Vertreter des nationalen Sportverbandes (DRIV) 2 Vertreter, Kadersportler aktuell oder aus früheren Zeiten 1.4.3. Verstoß gegen die Anti-Doping- Bestimmungen
1.4.3.1.Verbotene Wirkstoffe oder Methoden (1.1.1.)
1.4.3.2 Verweigerung einer Kontrolle oder Einflussnahme (1.1.3.) 1.4.3.3. Verstoß gegen Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit (1.1.4.) 1.4.3.4. Handel Treiben mit verbotenen Wirkstoffen, Methoden, Verabreichung (1.1.7) (NADA 11.5.1.-2.) an Sportler/Innen durch Trainer/Innen, Betreuer/Innen, Ärzte/Innen oder Hilfspersonen Sperre mit Entzug der Aggreditierung, Verbot irgendeiner Funktion an Wettkämpfen oder einer Funktion im DRIV, den LRIV`s oder Vereinen mit einer eventuellen lebenslangen Sperre Doping Vergehen unter Beteiligung Minderjähriger ist ein besonders schwerwiegender Verstoß und kann eine lebenslange Sperre bedeuten.
1.4.4. Mannschaftssportarten: Rollhockey, Formation

Es gelten grundsätzlich die gleichen Sanktionen bei Vergehen gegen die Anti-Doping-Bestimmungen 1.4.4.1. Ist nur eine einzelner Sportler/In betroffen gelten die Bestimmungen 1.2. – 1.4. 1.4.4.2. Ist der Sportler/Inn eine für die Mannschaft von entscheidender Bedeutung (Spielführer) oder haben mehrere Sportler/Innen gegen die Anti-Doping Bestimmungen verstoßen so kann 1.4.4.2.1. die ganze Mannschaft disqualifiziert werden oder 1.4.4.2.2. entsprechend den Statuten des DRIV und den LRIV`s eine andere disziplinarische Ungeachtet dessen kann der DRIV, LRIV oder auch Vereine entsprechend ihren Statuten zusätzlich Sanktionen gegen betroffene Sportler/Innen und Mitglieder verhängen. Den/der Antidopingbeauftragten sind zuzusenden: Originale der Protokolle der Probenentnahmen Die Ergebnisse der Proben Kopien der Ausnahmeanträge mit Genehmigung Dr. Helga Güttler (Anti-Doping Beauftragte des DRIV) Kaiser-Sigmund-Str. 29 60320 Frankfurt

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Http://www.state.il.us/court/opinions/supremecourt/2002/june/opinions/html/88663.htm

http://www.state.il.us/court/Opinions/SupremeCourt/2002/June/Opinions/Html/88663.htmDocket No. 88663-Agenda 2-January 2002. THE PEOPLE OF THE STATE OF ILLINOIS, Appellee, v. DOROTHY WILLIAMS, Appellant. JUSTICE FREEMAN delivered the opinion of the court:In the circuit court of Cook County a jury convicted defendant, Dorothy Williams, of the robbery and murder of Mary Harris. Defendant waived a

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