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Substanzen

1. Welche Substanzen werden zu den psychotropen Stoffen und welche
zu den Suchtstoffen gezählt?

In Österreich regelt das Suchtmittelgesetz den Umgang mit Suchtgiften,
psychotropen Substanzen und Drogenausgangsstoffe. Die im Suchtmittelgesetz
geregelten Substanzen beziehen sich auf jene der "Suchtgiftkonvention in New
York" und dem "Wiener Übereinkommen der Vereinten Nationen".
1.1 Begriffserläuterung:
Suchtmittel sind Suchtgifte und psychotrope Stoffe.

1.1.1 Zu den Suchtgiften werden unter anderem folgende Substanzen
gezählt

Suchtgifte Anmerkung
Substanzen
Anhang I Einzige Suchtgiftkonvention vom 30.03.1961 zu New York und in einer
Verordnung als Suchtgifte bezeichnet werden; Cannabis (Blüten und Fruchtstände mit Harz) Isomere, Ester, Äther und Molekühlverbindungen und Salze der Isomere Anhang II Gleiches Gefährdungspotential wie SM des Abs. 1 (BMAGS) – (durch
Verordnung den Suchtmitteln gleichgestellt werden) Anhang III Pharmazeutische Zubereitungen, der SG des Anhanges II
Anhang IV Übereinkommen der Vereinten Nationen Ampheta
über psychotrope Stoffe (1971; Anhang Methamphetamin Anhang V Übereinkommen der Vereinten Nationen N-Äthyl MDA
über psychotrope Stoffe (1971; Anhang I) Molekülverbindungen und Salze der Isomere (Die vollständige Liste der Suchtgifte befindet sich im Anhang; bei den hier angeführten Substanzen handelt es sich um jene Substanzen, die bei der
Beratungstätigkeit relevant sind.)
1.1.2 Zu den psychotropen Stoffen zählen:

Stoffe und Zubereitungen des Anhanges III des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über psychotrope Stoffe (§ 3 Abs. 1 Suchtmittelgesetz):
Amobarbital Butalbital Cathin; (+)-Norpseudoephedrin,.Cyclobarbital Flünitrazepam Glutethimid Pentobarbital die Salze der unter 1. angeführten Stoffe, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist. 2. Stoffe und Zubereitungen des Anhanges IV des Übereinkommen der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (§3 Abs.1 Suchtmittelgesetz): Allobarbital Alprazolam Amfepramon, Aminorex Baribtial Benzfetamin Bromazepam Brotizolam Butobarbital, Carmazepam Chlordiazepoxid Clobazam Clonazeparn Clorazepat, Clotiazepam. Cloxazelam Delorazepam Diazeparn Estazelam Ethchlorvynol Ethinamat Ethylloflazepate Etilamfetamin Fencaminfamin Fenproporex Fludiazepam Flurazepam Halazepam Haloxazeoam Ketazolam Lefetamin Loprazolam Lorazepam Lormetazepam Mazindol Medazepam Mefenorex Meprobamat Mesocarb Methylphenobarbital Methyprylon Midazolarn Nimetazepam Nitrazepam Nordazepam Oxazepam Oxazolam Pemolin Phendimetrazin Phenobarbital Phentermin Pirtazepam Pipradol Prazepam Pyrovaleron Secbutabarbital Temazepam Tetrazepam Triazolam Vinylbital die Salze der unter 2. angeführten Stoffe, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist.
2. Was ist laut SMG strafbar und wird mit welchem Strafausmaß
geahndet?
Nach dem SMG sind der Erwerb, Besitz, die Erzeugung, Beförderung, Ein- und Ausfuhr, das Anbieten, Überlassen sowie Verschaffen von Suchtgift gesetzlich verboten. Auch kleinste Mengen sind nach dem Gesetz nicht erlaubt. Ebenso ist es untersagt Opiummohn, den Kokastrauch oder die Cannabispflanze zur Suchtgiftgewinnung anzubauen oder psilocin-, psilotin- oder psilocybinhältige Pilze einem anderen anzubieten, zu überlassen, verschaffen oder zum Zweck des
Suchtgiftmissbrauchs anzubauen.
3.1 Begriffsdefinitionen des SMG
Ein Suchtgift erwirbt derjenige, der durch welchen Vorgang auch immer Gewahrsam erlangt. Ein Suchtgift besitzt, wer daran allein oder mit anderen Gewahrsam hat. Besitz ist daher auch die bloße Innehabung. Daher ist auch die Übergabe eines Joints zu kurzem Konsum „Besitz“ von Suchtgift, ebenso ist das Mitrauchen an eines von Hand zu Hand gehenden Joints strafbar. Verschaffen: ein Suchtgift verschafft, wer es einem anderen zB nicht in Ausübung der Heilkunde lege artis verschreibt oder wer dem (nicht berechtigten) anderen einen echten, falschen oder gefälschten Ausweis zum Bezug von Suchtgift überlässt. Ebenso ist darunter „vermitteln“ zu verstehen. Überlassen: Wer ein Suchtgift einem anderen überlässt und diesem daher zumindest zeitweilig Gewahrsam daran verschafft. Es kommt neben Verkauf und Schenkung auch die Gestattung des Mitrauchens in Betracht. Überlassen liegt nicht vor, soweit Mitrauchende ohnedies Mitgewahrsam am Suchtgift hatten. Inverkehrsetzen: bedeutet jede Tätigkeit, durch die die Verfügungsgewalt über ein Suchtgift durch einen tatsächlichen oder rechtlichen Vorgang von einem Verfügungsberechtigten auf einen anderen übertragen wird. Es erfasst also nicht nur den Verkauf, sondern jedes andere Weitergeben, so auch das unentgeltliche Überlassen zum sofortigen Konsum. Daher geht es bei zu entscheidenden Straffällen sehr oft nur um den Tatversuch, wo noch nicht die Vollendung der Tat vorliegt. (Beispiele: Zwischenlagerung; wenn sich „Täter“ zur Entgegennahme von Sichtgift sich zum Übernahmeort begibt) Bei dem Verstecken oder der Lagerung von Substanzen (Bevorratung) besteht kein Versuch des Erzeugung: Unter Erzeugung wird einerseits die Gewinnung (z.B. bei Cannabis die Trennung des Harzes von den Pflanzen) und anderseits die Herstellung verstanden. Herstellung: Der Ausdruck Herstellung bezeichnet alle zur Erzeugung von Suchtgiften geeigneten Verfahren (Ausziehen oder Zubereitung) mit Ausnahme der Gewinnung; er umfasst sowohl das Reinigen von Suchtgiften als auch deren Umwandlung in andere Suchgifte. Der Konsum von Substanzen ist im Gesetz nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt. Da aber Konsum meist ohne Besitz oder Erwerb unmöglich ist, ist mit dem Konsum eine strafbare Handlung verbunden.
3.2 Strafausmaß, bei Erwerb, Besitz, Erzeugung, Ein-, Ausfuhr,
Überlassen oder Verschaffen von Suchtgiften ist laut SMG, wie folgt
zu bestrafen:

Der Strafrahmen bewegt sich bei leichten Delikten (etwa vorschriftswidriger Erwerb, Besitz, Erzeugung) von einem Jahr bis hin zu einer von zehn bis zu zwanzig oder lebenslanger Freiheitsstrafe bei der schwersten Tatbegehung, wenn die Grenzmenge überschritten wird und die Tat in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen als führendes Mitglied begangen wird.
Das Strafmaß wird jedoch herabgesetzt, wenn der Täter an Suchtmittel
gewöhnt
ist und eine Straftat vorwiegend deshalb begeht, um sich für den
persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zum Erwerb zu verschaffen.
*Folgende Fragen werden zur Ermittlung, ob der/die Betroffene selbst an ein Suchtmittel gewöhnt ist gestellt: 1. Lag zum Tatzeitpunkt eigener Drogenkonsum vor und/oder wurden Suchtgifte auch noch bis zum Zeitpunkt der Vernehmung eingenommen? 2. Welche Suchtgifte werden oder wurden in welcher Dosierung und in 3. Wann erfolgte die letzte Suchgifteinnahme? 4. Welcher durchschnittliche finanzielle Aufwand ist oder war mit dem Suchtmittelmissbrauch pro Zeiteinheit verbunden. 5. Bezeichnet sich der Verdächtige selbst als dem Missbrauch von Suchtgift
4. Unterschied zwischen Eigenbedarfsregelung und Besitz von Suchtgift
zum persönlichen Bedarf auf das Strafausmaß?
Eigenbedarf scheint im Suchtmittelgesetz nicht auf.

- Statt dessen kommt der Wortlaut im SMG: „Suchtmittel zum persönlichen
Gebrauch“ im §35 (1) vor. In diesem Fall hat es zur vorläufigen
Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft kommen, wenn: Eine Person angezeigt wird, weil sie den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtmittel zum persönlichen Bedarf oder den persönlichen Bedarf eines anderen – ohne daraus einen Vorteil zu ziehen - erworben, besessen, etc. hat. In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft unter den nachstehenden Voraussetzungen von der Strafverfolgung unter Setzung einer Probezeit von ein bis zwei Jahren vorläufig zurückzutreten. Meist ist mit der Anzeige die Untersuchung durch den Amtsarzt der Gesundheitsbehörde verbunden und wird der Rücktritt von der Strafverfolgung von der Absolvierung von gesundheitsbezogener Maßnahmen abhängig gemacht, sofern welche angeordnet wurden. Im Falle der Nichtbefolgung der angeordneten Weisungen, kann es in Folge zu einem Gerichtsverfahren kommen.
5. Mengenbegriff

In der Grenzmengenverordnung ist für die einzelnen Suchtgifte die jeweilige
Untergrenze einer großen Menge in einer eigenen Verordnung festgesetzt.
Die Angaben über die große Menge beziehen sich immer auf die Reinsubstanz
des Wirkstoffes.
Untergrenzen einer
Substanzen
großen Menge in
Gramm

Ecgonin (u. Ester u. Derivate) 20 Methadon 10 Morphin 10 Amphetamin 10 Methamphetamin 10 N-Äthyl MDA MDMA 30 MDE 30 MMDA 30 Psilocin, Psilotin Das SMG geht von den folgenden Mengenbegriffen aus: - Eine „große Menge“ entspricht entweder der in der Grenzmengenverordnung
festgesetzten Menge oder übersteigt diese. „nicht große Menge“ ist jede geringere Menge als die Grenzmenge.
Personen- und Hauskontrollen, Vernehmung, Verhaftung
6. Verhalten bei polizeilicher Ermittlung, Befragung oder Vernehmung

Grundsätzlich gilt, wann immer Du etwas mit der Polizei zu tun hast, versuche
ruhig zu bleiben und erkundige Dich nach dem Grund der Ermittlungen.
Jugendliche unter 18 Jahren können bei einer Befragung eine Person ihrer Wahl
hinzuziehen. Bei einer Personenkontrolle solltest Du lediglich Deinen Namen, das
Geburtsdatum und den Wohnsitz angeben. Empfehlenswert ist es, immer einen
Ausweis bei sich zu haben. Ansonsten ist es möglich, bis zu 24 Stunden auf
einem Polizeikommissariat festgehalten zu werden.
7. Wann kommt es überhaupt zu einer Befragung oder Vernehmung?

Wenn man in Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Handlung als Zeuge oder
Verdächtiger auftritt.
8. Welche Unterschiede werden gemacht, wenn betroffene Personen
minderjährig oder volljährig sind?
Bei der Verwahrungs- und Untersuchungshaft bei jugendlichen Beschuldigten tritt das Jugendgerichtsgesetz in Kraft (§35 und §36): §35 (1) Wenn und sobald der Zweck der Festnahme (§§ 170 bis 172 StPO) oder der Untersuchungshaft (§ 173 StPO) durch familienrechtliche Verfügungen, allenfalls in Verbindung mit einem gelinderen Mittel (§§ 172 Abs. 2 und 173 Abs. 5 StPO), erreicht werden kann oder bereits erreicht ist, ist der Jugendliche freizulassen. Überdies darf die Untersuchungshaft nur dann verhängt werden, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des Jugendlichen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zu der zu erwartenden Strafe stehen. (4) Von der Anhaltung eines Jugendlichen, der nicht sogleich wieder freigelassen werden kann, sind ohne unnötigen Aufschub jedenfalls ein Erziehungsberechtigter oder ein mit dem Jugendlichen in Hausgemeinschaft lebender Angehöriger, sowie ein für den Jugendlichen allenfalls bereits bestellter Bewährungshelfer und der Jugendwohlfahrtsträger zu verständigen, es sei denn, dass der Jugendliche dem aus einem triftigen Grund widerspricht. §36 (1) Muss die Haft verhängt werden, so ist sie womöglich in einer besonderen Abteilung des Gefangenenhauses zu vollziehen Für die Anhaltung gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die allgemeinen Vorschriften. (2) Nach Fällung des Urteils durch das in erster Instanz erkennende Gericht kann die Haft mit Zustimmung des Jugendlichen auch in einer Sonderanstalt für Jugendliche vollzogen werden, wenn eine dort zu vollziehende Freiheitsstrafe zu erwarten ist und Nachteile für das Strafverfahren und für den Jugendlichen nicht zu befürchten sind. Die Überstellung hat nach Einholung einer Äußerung des Vorsitzenden auf Anordnung des Bundesministeriums für Justiz zu erfolgen, nachdem dem gesetzlichen Vertreter Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben worden ist. (3) Jugendliche Häftlinge sind, soweit nicht wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes eine Ausnahme geboten ist, von erwachsenen Häftlingen abzusondern und jedenfalls von solchen Gefangenen zu trennen, von denen ein schädlicher Einfluss zu befürchten ist. Von der Verwahrung in Einzelhaft ist abzusehen, wenn davon ein Nachteil für den Verhafteten zu besorgen wäre und er ohne Gefahr für seine Mitgefangenen mit anderen gemeinsam verwahrt werden kann. (4) Jugendliche Häftlinge sind zu beschäftigen und, soweit es möglich ist und tunlich ist, zu unterrichten. Bei einer Vernehmung hat jeder das Recht auf einen Anwalt. Bei Minderjährigen werden bereits bei der Befragung die Eltern, beziehungsweise eine Vertrauensperson benachrichtigt. 9. Wann ist eine Person verdächtigt, gegen das Suchtmittelgesetz zu
verstoßen?

9.1 Bei strafrechtlichen Anzeigen ist der Verdacht gegeben, dass jemand
Suchtgift besitz, erwirbt, . und dies von der Polizei nachgewiesen werden kann, oder jemand glaubwürdig dieser Handlungen beschuldigt wird. 9.2 Bei Verwaltungsübertretungen (z.B. Fahrzeugkontrollen), wenn der Verdacht
auf eine Suchtgiftbeeinträchtigung gegeben ist. Die Entscheidung über die Fahrtauglichkeit wird letztlich durch den Amtsarzt bestimmt.

10. Wann kommt es zu einer Anzeige?


Prinzipiell sind Behörden und öffentliche Dienststellen verpflichtet, Anzeige zu
erstatten, wenn sie im Rahmen ihrer Arbeit von einer strafbaren Handlung
erfahren.
Privatpersonen sind nicht verpflichtet, eine Anzeige zu erstatten.
11. Gibt es einen Unterschied zwischen Befragung oder Vernehmung?

Vernehmung:
- Als Beschuldigte/r wird man vernommen. - Ab dem Zeitpunkt, wo man verhaftet wird. Ort: Gericht oder - Als Zeuge wird man befragt. - Bei Befragung wird bei Erwachsenen im Prinzip kein Anwalt
11.1 Allgemein:
Beschuldigte haben bei Festnahme oder Vernehmung immer das Recht, die
Aussage zu verweigern. Weiters gibt es das Zeugnisverweigerungsrecht (z.B. bei nahen Verwandten). Die Polizei hat der/dem Betreffenden gegenüber die Belehrungspflicht, d.h. der/die Betroffene wird über seine Rechte aufgeklärt, und weiters die Pflicht, den/die Betroffene/n über die ihm vorgeworfenen Taten in Kenntnis zu setzen.
12. Wo findet die Befragung oder die Vernehmung statt?

Im Wachzimmer, am Kommissariat, beim Kriminalbeamten und vor Gericht.

13. Was passiert, wenn man sich nicht ausweisen kann?

Für Österreicher gibt es keine Ausweispflicht, jedoch für Ausländer. Sollte eine
Person sich einer strafbaren Handlung schuldig gemacht haben, oder im Verdacht
stehen eine solche begangen zu haben, hat die Polizei die Möglichkeit die Person bis zur Identitätsfeststellung anzuhalten. Sollte die Identität geklärt worden sein (durch das Beibringen eines Identitätszeugen, polizeiliche Anfragen, oder das Beibringen eines gültigen Ausweisdokuments) und kein weiterer Grund für eine Anhaltung besteht, ist die betroffene Person wieder zu entlassen. Jugendlichen ist zu empfehlen - bei einem Besuch von Lokalen oder Veranstaltungen - einen Ausweis bei sich zu haben. Im Jugendschutzgesetz heißt es nämlich, dass Kinder und Jugendliche verpflichtet sind, im Zweifelsfall ihr Alter nachzuweisen.
14. Recht der Aussageverweigerung?

Recht der Aussageverweigerung ist gegeben.

15.1 Hat die Aussageverweigerung Konsequenzen? Was sind die Vorteile
bzw. die Nachteile der Aussageverweigerung?

Vorteil: Man belastet sich nicht selber.
Nachteil: Bei der polizeilichen, wie auch bei der gerichtlichen Einvernahme nimmt
man sich die Möglichkeit der persönlichen Rechtfertigungen.
15. Wer ist der Schweigepflicht unterworfen?

- Ärzte, Psychologen, Psychotherapeuten

16. Datenspeicherung

Jede Anzeige führt zu einer Speicherung der persönlichen Daten in zentralen
Registern des Gesundheitsministeriums sowie in den natürlich in den Registern
der Polizei, Staatsanwaltschaft und der Gerichte. Ebenso erfolgt bei Anzeige nach
dem Suchtmittelgesetz, aber auch bei bestimmten Körperlverletzungsdelikten
häufig eine Meldung an die Führerscheinbehörde. Im Falle eines Freispruchs
oder der Einstellung des Verfahrens, werden sie sofort gelöscht. Personen, die in
ein Strafverfahren verwickelt sind, haben Akteneinsicht.

16.1 Strafregister

Verurteilungen nach dem SMG werden – wie alle gerichtlichen Verurteilungen –
in das Strafregister aufgenommen. Ein Strafregisterauszug dient dem Nachweis
der Unbescholtenheit. Da ein Strafregisterauszug unter Umständen ein Nachteil
sein kann, sieht das SMG eine Beschränkung der Auskunft vor. Verurteilungen
aufgrund von Suchtmitteldelikten, deren Strafrahmen nicht über 6 Monate
(üblich 3 Monate) liegt, unterliegen in bestimmten Fällen dieser beschränkten
Auskunftspflicht. D.h. diese Delikte sind zwar im Strafregister gespeichert, aber
erscheinen nicht auf dem Strafregisterauszug.
Zugriffsmöglichkeit auf das Strafregister haben ausschließlich Behörden und
der/die Betroffene selbst. Bei Bewerbungsgesprächen kann es aber durchaus
vorkommen, dass ein Strafregisterauszug verlangt wird.
17. Allgemeines zu körperlichen Durchsuchungen
Personenkontrollen (Durchsuchung und Besichtigung des Körpers, der äußerlich zugänglichen Körperhöhlen) sind erlaubt, wenn es sehr wahrscheinlich ist, dass die betroffene Person Beweisgegenstände besitzt oder verdächtigt ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben. In der Regel wird die betroffene Person
zuerst vernommen und danach erfolgt die Personenkontrolle. Wenn der gesuchte
Gegenstand freiwillig herausgegeben wird, fällt die Personenuntersuchung aus.
18. Körperliche Durchsuchungen dürfen von wem durchgeführt werden?
Die Oberbekleidung darf von allen Beamten durchsucht werden, dabei werden keine geschlechtsspezifischen Unterschiede gemacht. Darüber hinaus finden weitere körperliche Untersuchungen an Männern von männlichen Beamten und Untersuchungen an Frauen von weiblichen Beamten statt. Durchsuchungen von Körperöffnungen (zB Mund, After, Vagina) werden von einem Polizeiarzt
durchgeführt und der Betroffene muss dafür nicht einwilligen. Nur bei Einnahme
eines Brechmittels etwa muss eine Einwilligung vorliegen und der Arzt über die
möglichen Folgen des Eingriffs aufklären.
19. Test zur Überprüfung des Drogenkonsums. Wann kann ein Test
verlangt werden? Welche Substanzen sind wie lange nachweisbar.

Tests zur Überprüfung des Drogenkonsums können im Zuge eines
Verwaltungsdelikts (Verdacht auf Verkehrsuntüchtigkeit), oder im Zuge eines
Strafverfahrens verlangt werden.
19.1 Urinuntersuchungen (Amtsarzt)




20. Festnahmebestimmungen:
§170 Eine Festnahme erfordert Tatverdacht und Festnahmegrund. Der Verdacht muss konkret sein, bloße Mutmaßungen oder Indizien die auf viele Menschen zutreffen reichen nicht. Zu Festnahmen kann es kommen, wenn: • (1) Die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, ist zulässig, wenn sie auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder 1. glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen, wenn sie flüchtig ist oder sich verborgen hält oder, wenn auf Grund 2. bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde flüchten oder sich verborgen halten, wenn sie Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu 3. erschweren versucht hat oder auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde dies versuchen, wenn die Person einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Tat verdächtig und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie 4. werde eine eben solche, gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Tat begehen, oder die ihr angelastete versuchte oder angedrohte Tat (§ 74 Abs. 1 Z 5 • (2) Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, muss die Festnahme angeordnet werden, es sei denn, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller im Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten Haftgründe sei auszuschließen. • (3) Festnahme und Anhaltung sind nicht zulässig, soweit sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen (§ 5).
21. Unter welchen Umständen kommt es zu einer Hausdurchsuchung?

Hausdurchsuchungen dürfen im Grunde muss idR vom Gericht bewilligt und von
der Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Die Polizei kann bei Gefahr im
Verzug eine Hausdurchsuchung vornehmen. In der Regel kommt es nur nach vorausgegangener Vernehmung zu Durchsuchungen (gilt für Personen- und Hausdurchsuchungen) und diese sind insofern zulässig, wenn durch die Vernehmung weder die freiwillige Herausgabe des Gesuchten noch die Beseitigung der die Durchsuchung veranlassenden
Gründe herbeigeführt werden konnten. Keine Hausdurchsuchung liegt vor, wenn
der Betroffene in eine „freiwillige Nachschau“ einwilligt.

21.1 Was ist eine Hausdurchsuchung?


22. Was passiert, wenn man das erste Mal gegen das SMG verstoßen
hat? Zu welchen Konsequenzen kann dies führen?
Bei einem Suchtgiftmissbrauch handelt es sich um ein Offizialdelikt. Die Polizei ist zur Anzeige-Erstattung verpflichtet. Welche weiteren Konsequenzen sich bei Gericht ergeben können, liegen beim Staatsanwalt/Richter. Bei Cannabiskonsumenten, die das erste Mal mit dem Gesetz in Konflikt gekommen sind hat der Staatsanwalt von der Strafverfolgung unter Setzung einer Probezeit von ein bis zwei Jahren zurückzutreten, wobei er diesen Rücktritt an bestimmte Auflagen knüpfen kann (z.B.: Aufsuchen einer Drogenberatungsstelle). Sollte während dieser Zeit ein weiterer Verstoß gegen das SMG oder Auflagen nicht eingehalten werden, hat der Richter die Möglichkeit das ordentliche Verfahren einzuleiten, das bis hin zu einer Verurteilung gehen kann.
23. Was passiert, wenn man bereits gegen das SMG verstoßen hat? Zu
welchen Konsequenzen kann dies führen? Wer wird verständigt
(Eltern, Schule, Lehrstelle, Arbeitsstelle)?

Bei wiederholtem Verstoß gegen das SMG ist natürlich eine Verurteilung nicht auszuschließen. Bei polizeilichen Anzeigen von Jugendlichen oder Kindern sind natürlich die Eltern zu verständigen. Eine Verständigung der Schule, der Lehrstelle oder der Arbeitsstelle ist nicht vorgesehen.
24. Unterschied zwischen dem Verwaltungsrecht und dem Strafrecht?
Im wesentlichen unterscheidet man zwischen Straftaten, die von den Gerichten
(gerichtliche Strafverfahren), und solchen, die von Verwaltungsbehörden (Verwaltungsstrafverfahren) zum Beispiel von Polizei, Bezirkshauptmannschaft oder dem Magistrat verfolgt werden. Als „Verwaltungsstraftatbestände“ bezeichnet man Handlungen, die zu einer Bestrafung durch eine Verwaltungsbehörde führen können. Beispiele für Verwaltungsstrafbestände sind Übertretungen im Straßenverkehr (Schnellfahren, Falschparken, bei Rot oder Gelb über die Kreuzung fahren), im Melderecht, beim Umgang mit Knallkörpern (Pyrotechnikgesetz), etc. Für Jugendliche mögliche Verwaltungsstrafbestände sind Verletzungen gegenüber dem Jugendschutzgesetz, Lärmerregung, Anstandsverletzung und das aggressive Verhalten gegenüber der Polizei. Im Gegensatz zum Verfahren bei Gericht zieht das verwaltungsbehördliche Verfahren (Polizei) keine Vorstrafe nach sich. Einschlägige (ähnliche) Verwaltungsstrafen, die Du in der jüngsten Vergangenheit bekommen hast, können jedoch die Höhe der neuen Strafe beeinflussen. Es kann im Zuge eines Deliktes sowohl das Verwaltungsstrafrecht, als auch ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet werden. (Beispiel: Der Verdacht auf
Verkehrsuntüchtigkeit unterliegt dem Verwaltungsstrafrecht, gleichzeitig kommt
es aber auch zu einem Vergehen gegenüber dem Strafrecht, da es sich um einen
Suchtmittelmissbrauch handeln kann.)
24.1 Strafrecht

Die strafrechtlichen Bestimmungen sind im Strafgesetzbuch und in
verschiedenen Nebengesetzen enthalten (z. B. FinanzstrafG, SuchtgiftG,
WaffenG, KriegsmaterialG, MedienG, WeinG, LebensmittelG, UrheberrechtsG
usw.).
Das Strafgesetzbuch ist in einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil gegliedert. Der Allgemeine Teil enthält acht Abschnitte: - Bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung, Weisungen und Der Besondere Teil des Strafgesetzbuches gliedert sich in 25 Abschnitte, in denen die einzelnen Straftatbestände enthalten sind (z. B. 1. Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben §§75 bis 95; 2. Abschnitt: Schwangerschaftsabbruch §§96 bis 98; 7. Abschnitt: Gemeingefährliche strafbare Handlungen und strafbare Handlungen gegen die Umwelt §§169 bis 187; 10. Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit §§201bis
221;19. Abschnitt: gegen die Staatsgewalt §§269 bis 273 usw.)
Andere Verbote
25. Jugendschutzgesetz
Das Jugendschutzgesetz gilt nicht österreichweit, sondern es gibt Unterscheidung
in den verschiedenen Bundesländern.
In Wien gelten als Jugendliche: Personen vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Im Burgenland, Kärnten, Steiermark, Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg gelten ähnliche Bestimmungen. Verheiratete und Angehörige des Bundesheeres werden Personen gleich gehalten, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben.
Richtlinien in Wien (unvollständig)

Aufenthalt an allgemein zugänglichen Begleitperson oder aus einem rechtfertigenden Grund (erlaubte Veranstaltungsbesuche, Lehrkurse, Reisen, Verwandtenbesuche) erlaubt. Einnahme einer Mahlzeit, zur Überbrückung von Wartezeiten oder mit Billigung der Erziehungsberechtigten. Begleitperson oder mit Billigung der Erziehungsberechtigten. Bis 16 Jahre in der Öffentlichkeit nicht ausgenommen gebrannte alkoholische Getränke. 26. GRENZMENGENVERORDNUNG
§ 1. Als Untergrenze jener Menge, die, bezogen auf die Reinsubstanz des
Wirkstoffes geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben
oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge), wird für
die einzelnen Suchtgifte, unter Bedachtnahme auch auf deren Eignung,
Gewöhnung hervorzurufen, sowie auf das Gewöhnungsverhalten von
Suchtkranken, die im Anhang dieser Verordnung jeweils angeführte Menge
festgesetzt.
• § 2. Sofern hinsichtlich der im Anhang angeführten Suchtgifte das Bestehen von Salzen möglich ist, beziehen sich die Grenzmengen auf die • § 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
Anhang
1. Suchtgifte gemäß Anhang I der Suchtgiftverordnung, Acetylmethadol 20,0 Alfentanil 1,0 Allylprodin 24,0 Alphacetylmethadol 20,0 Alphameprodin 24,0 Alphamethadol 20,0 Alpha-methylfentanyl 0,5 Alpha-methylthiofentanyl 0,1 Alphaprodin 24,0 Anileridin 13,0 Benzethidin 13,0 Benzylmorphin 20,0 Betacetylmethadol 20,0 Beta-hydroxyfentanyl 1,0 Beta-hydroxy-3-methylfentanyl 0,1 Betameprodin 24,0 Betamethadol 20,0 Betaprodin 24,0 Bezitramid 3,0 Clonitazen 3,0 Cocain 15,0 Codein-N-oxid 20,0 Codoxim 20,0 Desomorphin 20,0 Dextromoramid 10,0 Diampromid 24,0 Diethylthiambuten 10,0 Difenoxin 0,6 Dihydromorphin 20,0 Dimenoxadol 20,0 Dimepheptanol 20,0 Dimethylthiambuten 10,0 Dioxaphetylbutyrat 10,0 Diphenoxylat 3,0 Dipipanon 1,5 Drotebanol 20,0 Ecgonin, seine Ester und Derivate, die in Ecgonin und Cocain umgewandelt werden können Ethylmethylthiambuten 10,0 Etonitazen 3,0 Etorphin 20,0 Etoxeridin 3,0 Fentanyl 0,5 Furethidin 3,0 Heroin, Diacetylmorphin Hydromorphon 3,0 Hydroxypethidin 20,0 Isomethadon 10,0 Levacetylmethadol 20,0 Levomethorphan, ausgenommen Dextromethorphan Levomoramid 10,0 Levophenacylmorphan 1,2 Levo-(R(-)) Methadon (Polamidon) Levorphanol 1,2 Metazocin 0,6 Methadon 10,0 Methadon-Zwischenprodukt 20,0 Methyldesorphin 20,0 Methyldihydromorphin 20,0 3-Methylfentanyl 0,1 3-Methylthiofentanyl 0,1 Metopon 3,0 Monoacetylmorphin, 6-Acetyl-Morphin Moramid-Zwischenprodukt 20,0 Morpheridin 13,0 Morphin 10,0 Morphinmethobromid und andere quartäre MPPP 2,0 Myrophin 0,6 Nicomorphin 20,0 Noracymethadol 20,0 Norlevorphanol 1,2 Normethadon 15,0 Normorphin 20,0 Norpipanon 6,0 Oripavin 20,0 Oxycodon 20,0 Oxymorphon 2,0 Para-fluorofentanyl 0,5 PEPAP 2,0 Pethidin 20,0 Pethidin-Zwischenprodukt A Phenadoxon 1,5 Phenampromid 1,0 Phenazocin 0,6 Phenomorphan 1,2 Phenoperidin 3,0 Piminodin 3,0 Piritramid 15,0 Proheptazin 20,0 Properidin 3,0 Racemethorphan 1,2 Racemoramid 10,0 Racemorphan 1,2 Sufentanil 0,01 Thebacon 3,0 Thebain 15,0 Thiofentanyl 0,5 Tilidin 36,0 Trimeperidin 40,0 2. Suchtgifte gemäß Anhang II der Suchtgiftverordnung: Substanz: Mengen Äthylmorphin 20,0 Codein 30,0 Dextropropoxyphen 40,0 Dihydrocodein 30,0 Ethylmorphin 20,0 Nicocodin 6,0 Nicodicodin 6,0 Norcodein 30,0 Pholcodin 10,0 Propiram 20,0 3. Suchtgifte gemäß Anhang IV der Suchtgiftverordnung: Substanz: Mengen Amphetamin 10,0 Buprenorphin 1,0 Dexamphetamin 10,0 Delta-9-Tetrahydrocannabinol und dessen Fenetyllin 25,0 Levamfetamin 10,0 Levomethamphetamin 10,0 Mecloqualon 40,0 Methamphetamin 10,0 Methamphetamin-Razemat 10,0 Methaqualon 40,0 Methylphenidat 10,0 Pentazocin 50,0 Phencyclidin 1,0 Phenmetrazin 30,0 Secobarbital 10,0 Tramadol 40,0 Zipeprol 40,0 4. Suchtgifte gemäß Anhang V der Suchtgiftverordnung: Substanz: Mengen 2C-B 12,0 2C-I 12,0 2C-T-2 12,0 2C-T-7 12,0 DET 3,0 DMA 30,0 DMHP 30,0 DMT 3,0 DOET 30,0 Eticyclidin, PCE Mescalin 120,0 Methcathinon 4,0 4-Methylaminorex 10,0 4-Methyl-Methcathinon 60,0 MMDA 30,0 4-MTA 10,0 Parahexyl 20,0 PMA 30,0 PMMA 30,0 Psilocin, Psilotin Isomere Delta 6a (10a), Delta 6a (7), Delta 7, Delta 8, Delta 9, Delta 10, Delta 9 (11) und deren stereochemischen Varianten 20,0 THCA 40,0

Source: http://www.takeyourrights.at/docs/rechtsfragenkatalog.pdf

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Pandemic H1N1 Flu (Swine Flu) Information for Parents The new H1N1 flu has been circulating throughout California and Shasta County, and now that children are back to school, we will likely see an increase in flu cases spreading from child to child. New federal, state and local guidance for schools provides a range of response options for school administrators and public health offic

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Journal of Renin-Angiotensin-Aldosterone System Effect of angiotensin receptor blockade on central haemodynamics in essential hypertension: results of a Markus P Schneider, Christian Delles, Arnfried U Klingbeil, Malte Ludwig, Rainer E Kolloch, Michael Krekler, Klaus O Stumpe Journal of Renin-Angiotensin-Aldosterone System The online version of this article can be found at: can be found at:

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