Microsoft word - dsv-antidopingbestimmungen-2001.doc

DSV - Antidopingbestimmungen
(in der Fassung vom 18.11.2001)

§ 1 Allgemeines

(1) Doping ist als Verletzung der DSV-Regeln verboten.
(2) Die Antidopingbestimmungen (ADB) sind ein Teil der Satzung des Deutschen
Schwimm-Verbandes (DSV).
(3) Im Zuständigkeitsbereich des DSV gelten auch die Anlagen A und B zu den
Fina-Doping-Kontrollregeln (Listen der verbotenen Substanzen).
(4) Die ADB sind nach den Fina-Dopingkontrollregeln ausgerichtet.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Die ADB gelten für alle Schwimmer (§ 3 WB), Trainer, Ärzte, Mannschaftsführer
und Betreuer sowie Verbands- und Vereinsvertreter. Sie sind für den DSV, seine Mit-
glieder, deren Gliederungen und Vereine sowie deren Mitglieder verbindlich. Start-
gemeinschaften sind Vereine im Sinne der ADB.
(2) Die Schwimmer erkennen die ADB durch Unterschrift in ihrem Wettkampfpass
(bei Jugendlichen unter 18 Jahren zusätzlich durch die Unterschrift eines gesetzli-
chen Vertreters) als verbindlich an und unterwerfen sich ihnen.
(3) Durch die Meldung zur Teilnahme an einem Wettkampf erkennen die Vereine,
die Schwimmer und deren Hilfspersonen die ADB an.
(4) Alle Schwimmer müssen sich einer angemeldeten oder unangemeldeten Do-
pingkontrolle während oder ausserhalb einer Wettkampfveranstaltung auch durch die
FINA und LEN unterwerfen.
§ 3 Dopingverstöße

(1) Als Dopingverstöße gelten
a) die Feststellung einer verbotenen Substanz (§ 4) im Gewebe oder in den Kör- b) die Anwendung von oder die Vorteilnahme durch eine verbotene Technik (§ 5); c) das Eingeständnis, einen Vorteil nach Anwendung einer verbotenen Substanz oder verbotenen Technik erlangt zu haben; d) Unterlassen einer Dopingkontrolle oder deren Verweigerung durch einen e) die Hilfe bei oder die Anstiftung zur Anwendung einer verbotenen Substanz o- der verbotenen Technik oder das Eingeständnis, anderen geholfen oder diese angestiftet zu haben, dies zu tun; f) Kaufen, Handeln, Verkaufen oder Aushändigen einer verbotenen Substanz.
(2) Als "Eingeständnis" im Sinne von Abs. 1 Buchst. c gilt jedes beweisbare
schriftliche oder mündliche Geständnis desjenigen, gegen den der Vorwurf eines Do-
pingverstoßes erhoben wird und der direkt oder indirekt eine Verletzung der ADB
zugibt.
(3) Der Erfolg oder Misserfolg der Anwendung einer verbotenen Substanz oder
verbotenen Technik ist unerheblich. Es genügt, dass die besagte Substanz oder
Technik angewendet oder es versucht wurde sie anzuwenden.
§ 4 Verbotene Substanzen
(1) Mit Ausnahme von Abs. 3 gelten folgende Substanzen als verboten, wenn sie
bei einer Kontrolle während eines Wettkampfes entdeckt wurden:
Stimulanzien
Narkotika
Anabole Substanzen
Diuretika
Peptidhormone, Mimetika und Analoge
Kannabinoide
Betablocker (nur Springen und Synchronschwimmen)
Kortikosteroide
Lokalanästhetika
Die folgenden Substanzen gelten als verboten, wenn sie ausserhalb eines Wett-
kampfes festgestellt worden sind:
Anabole Substanzen
Diuretika und verschleiernde Substanzen
Peptidhormone, Mimetika und Analoge.
(2) Die FINA kann Substanzen zu den Anlagen A oder E hinzufügen oder aus die-
sen streichen oder die Anlagen A und B modifizieren. Bei Änderung durch die FINA
hat das auch für den DSV Gültigkeit.
(3) Das DSV-Präsidium kann auf Empfehlung der Medizinischen Kommission ei-
nem Schwimmer das Recht zugestehen, eine sonst verbotene Substanz anzuwen-
den, ohne dass ein Dopingverstoß vorliegt. Eine solche Ausnahme darf nur dann
gemacht werden, wenn die medizinische Notwendigkeit glaubhaft nachgewiesen
worden ist und die Anwendung nicht zu einem Wettkampfvorteil führt.
(4) Jeder Schwimmer muss dafür sorgen, dass keine verbotene Substanz in sein
Körpergewebe oder seine Körperflüssigkeit gelangt, und ist für jede Substanz ver-
antwortlich, die in der von ihm abgegebenen Dopingprobe festgestellt wird.
§ 5 Verbotene Techniken
Verbotene Techniken innerhalb oder ausserhalb von Wettkämpfen schließen ein:
a) Blutdoping, d.h. die Verabreichung von Blutzellen, roten Blutkörperchen, künstlichen Sauerstoff-Transportsubstanzen oder verwandten Blutprodukten an einen Schwimmer einschließlich Erythropoietin (EPO); b) pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation, d.h. die Verab- reichung von Substanzen und/oder die Anwendung von Methoden, die die Un-versehrtheit und Richtigkeit von bei Dopingkontrollen abgegebenen Urinproben verändern oder zu verändern versuchen oder geeignet sein könnten, sie zu verändern; dazu gehören auch ohne Einschränkung Katheterisierung, Aus-tausch und/oder Verfälschung von Urin, Beeinträchtigung von Nierenausschei-dungen durch Techniken wie die Anwendung von Probenocid oder verwandten Substanzen, Veränderungen von Testosteron- oder Epitestosteron oder Bro-mantanmessergebnissen durch die Anwendung von Testosteron, Epitestoste-ron oder Bromantan. § 6 Zuständigkeit für Dopingkontrollen
(1) Das Präsidium beruft einen Antidopingbeauftragten, der für alle Fragen, die in
einem Zusammenhang mit den ADB stehen, zuständig ist. Er ist Disziplinarberechtig-
ter im Sinne von § 31 RO, und zwar für alle Sportarten innerhalb des DSV, der
Schwimmverbände und deren Gliederungen.
(2) Der Ausrichter hat die personellen, räumlichen und sachlichen Voraussetzun-
gen für die Durchführung von Dopingkontrollen nach vorheriger Anweisung durch
den Antidopingbeauftragten zu schaffen.
(3) Der Antidopingbeauftragte darf Dopingkontrollen während oder ausserhalb
von Wettkampfveranstaltungen durchführen lassen. Ausserhalb von Wettkämpfen
können Dopingkontrollen von Einrichtungen durchgeführt werden, die vom DSV oder
dem DSB damit beauftragt worden sind.
(4) Die Leitung einer Dopingkontrollstelle liegt bei einem Arzt, der vom Präsidium
zu beauftragen ist. Er darf bei derselben Wettkampfveranstaltung keine andere Funk-
tion ausüben.
(5) Der Antidopingbeauftragte oder sein Beauftragter legt die Zahl der Schwimmer
bei Wettkämpfen fest, die für jede Sportart und ggf. für jeden Tag kontrolliert werden
sollen. Alle an dem Wettkampf beteiligten Schwimmer müssen berücksichtigt wer-
den, Die Auswahl muss vor Beginn der Wettkampfveranstaltung vorgenommen wer-
den, in der Sportart Wasserball nach Beginn des letzten Spielabschnitts.
(6) Nach der Auswahl der Schwimmer für eine Kontrolle muss folgendes Verfah-
ren eingehalten werden:
a) Ein Mitarbeiter der Kontrollstelle schreibt den Namen des Schwimmers auf die Aufforderungskarte zur Dopingkontrolle und unterrichtet den Schwimmer unmit-telbar nach dem Wettkampf durch deren Vorzeigen. Der Schwimmer bestätigt durch Unterschrift den Erhalt der Aufforderung und erhält eine Kopie. Die Uhr-zeit der Unterschrift ist in die Aufforderungskarte einzutragen. Der Schwimmer soll ständig in Sichtweite des Mitarbeiters bleiben, bis er sich zur Kontrolle mel-det. b) Wenn der Schwimmer sich weigert, die Aufforderungskarte zu unterschreiben, muss der Mitarbeiter dies unverzüglich dem Leiter der Kontrollstelle melden; dieser oder sein Beauftragter muss den Schwimmer darauf hinweisen, dass er sich der Kontrolle zu unterziehen hat. Wenn der Schwimmer dies unterlässt o-der sich weigert zu unterschreiben oder sich nicht binnen einer Stunde nach der Kenntnisnahme der Kontrolle stellt, muss dies als Verweigerung der Dopingkon-trolle (§§ 3 Abs. 1 Buchst. d, 9 Abs. 3) angesehen werden. c) Der Schwimmer muss innerhalb von 60 Minuten nach Erhalt seiner Benachrich- tigung bei der Kontrollstelle erscheinen. Wenn er jedoch an einem nur kurze Zeit darauf folgenden Wettkampf teilnehmen muss, kann er nach Antrag bei dem Leiter der Kontrollstelle sein Erscheinen bis zu 60 Minuten nach Ende sei-nes letzten Wettkampfs dieses Veranstaltungsabschnitts hinauszögern. Wäh-rend dieser Zeit soll der Schwimmer unter Aufsicht des Mitarbeiters der Kon-trollstelle bleiben. Wenn er die Kontrolle verweigert, muss dies protokolliert und dem Antidopingbeauftragten berichtet werden. d) Der Schwimmer darf zur Dopingkontrolle von einer Person seines Vertrauens e) Der Schwimmer muss bei der Kontrollstelle seine Identität nachweisen. Die An- kunftszeit des Schwimmers bei der Kontrollstelle muss auf dem Dopingkontroll-formular vermerkt werden. f) Wenn ein Schwimmer aus einem vertretbaren Grund die Kontrollstelle verlas- sen muss, darf er das nur mit Erlaubnis des Leiters der Kontrollstelle und unter ständiger Aufsicht eines Mitarbeiters der Kontrollstelle tun. g) Nur folgende Personen dürfen in der Kontrollstelle anwesend sein: - der Leiter der Kontrollstelle - der Antidopingbeauftragte oder sein Beauftragter - das für die Kontrollstelle eingeteilte Personal - der Schwimmer und ggf. eine Person seines Vertrauens. Vertreter der Medien dürfen nicht zur Kontrolle zugelassen werden. Die Türen der Kontrollstelle müssen geschlossen gehalten werden. Solange die Kontroll-stelle in Betrieb ist, sind Foto- oder Filmaufnahmen nicht zulässig. § 7 Verfahren
(1) Jeder Schwimmer, der aufgefordert worden ist, eine Urinprobe abzugeben,
muss auch die weiter erforderlichen Informationen für das im DSV verwendete Do-
pingkontrollformular geben. Sein
Name, Verein, Codenummer und Wettkampfnummer müssen in das Formular einge-
tragen werden, ebenso jedes Medikament, das der Schwimmer in den letzten drei
Tagen angewendet hat; dessen Einnahme kann aber unter gewissen Umständen, die
in einer Fussnote in den Anlagen A und B spezifiziert sind, oder aus medizinischen
Gründen nach § 4 Abs. 3 gestattet sein.
Das Formblatt muss auch den Namen der Person enthalten, die bei der Abgabe der
Probe anwesend war, sowie den Namen des Leiters der Kontrollstelle und der Ver-
trauensperson des Schwimmers. Jede Unregelmäßigkeit muss in das Formular ein-
getragen werden.
Von dem Formblatt müssen vier Kopien gefertigt werden:
- für den Antidopingbeauftragten
- für den Leiter der Kontrollstelle
- für den Schwimmer
- für das Labor, das die Analyse erarbeitet; diese Kopie darf keine Information enthal- ten, durch die der Schwimmer identifiziert werden könnte, der die Probe abgege-ben hat. (2) Der Schwimmer muss sich aus einer Anzahl von Urinsammelgefäßen eines aussuchen, durch Augenschein prüfen, dass es leer und sauber ist, und danach min-destens 75 ml Urin unter der unmittelbaren Aufsicht und im Blickfeld eines Mitarbei-ters der Kontrollstelle abgeben; dieser muss vom gleichen Geschlecht wie der Schwimmer sein. Um die Echtheit der Probe zu Gewähr leisten, kann der Schwim-mer aufgefordert werden, sich so weit wie notwendig zu entkleiden, um sicherzustel-len, dass der Urin tatsächlich von ihm stammt und eine Manipulation ausgeschlossen ist. Nur der Schwimmer und der Mitarbeiter der Kontrollstelle dürfen bei der Abgabe des Urins anwesend sein. (3) Der Schwimmer muss so lange in der Kontrollstelle bleiben, bis er die notwen-dige Menge Urin abgegeben hat. Wenn der Schwimmer nicht die geforderte Menge abgeben kann, muss der gesammelte Urin in einen Behälter gefüllt und dieser ver-siegelt werden. Das Siegel darf gebrochen werden, wenn der Schwimmer wieder Urin abgeben kann. Er muss den versiegelten Behälter verwahren, während er dar-auf wartet, weiteren Urin abzugeben. (4) Wenn der Schwimmer mindestens 75 ml Urin abgegeben hat, muss er aus einer Reihe von Urinkontrollbehälter-Packungen eine aussuchen, die zwei Behälter für Proben (A und B) enthält. Er muss prüfen, ob die Behälter leer und sauber sind. (5) Der Schwimmer muss etwa zwei Drittel des Urins aus dem Sammelgefäß in den A-Behälter und etwa ein Drittel in den B-Behälter gießen. Ein paar Tropfen soll-ten in dem Sammelgefäß für die Messung von Säuregehalt und spezifischem Ge-wicht bleiben. Der Schwimmer muss dann die zwei Behälter schliessen und sich ver-gewissern, dass keine Flüssigkeit auslaufen kann. Er muss sich vorher auch davon überzeugen, dass beide Behälter die gleiche Codenummer tragen. Der Mitarbeiter der Kontrollstelle darf dem Schwimmer bei diesem Verfahren helfen. Die endgültige Versiegelung kann entweder durch eine selbstschliessende Verschlussklappe er-reicht werden oder dadurch, dass jede geschlossene Flasche in einem separaten fälschungssicheren Behälter gelegt wird. Der Schwimmer muss sich bei jedem Schritt während der Kontrollprozedur vergewissern, dass jede Flasche / jeder Behälter die-selbe Codenummer trägt. (6) Das Sammeln der Proben darf sich über mehrere Veranstaltungsabschnitte hinziehen, ehe sie an das Labor versandt werden. Während dieser Zeit müssen die Proben unter strenger Aufsicht aufbewahrt werden. Vor dem Versand sollen alle Pro-ben so verpackt sein, dass ein sicherer Transport zum Labor Gewähr leistet ist. Wenn eine Verzögerung des Transportes zum Labor eintritt, kann eine kühle und sichere Aufbewahrung notwendig sein. Der Veranstalter ist für den sicheren Trans-port der Behälter so schnell wie möglich nach Ende der Kontrollen verantwortlich. (7) Der Transportbehälter darf auf dem Weg zum Labor nicht geöffnet werden. Das unbefugte Öffnen des Transportbehälters allein macht die Dopingkontrolle nicht ungültig. § 8 Analyse von Dopingproben
(1) Alle Proben zum Zweck der Dopingkontrolle werden sofort Eigentum des DSV.
(2) Alle Proben müssen in Laboratorien analysiert werden, die vom IOC akkreditiert
sind. Es muss bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen werden, dass die
in diesen Laboratorien angewandten Verfahren und die Ergebnisse korrekt sind.
(3) Die Ergebnisse der Analysen müssen in verschlüsselter Form mit einem Be-
richt, der von einem bevollmächtigten Vertreter des Labors unterzeichnet sein muss,
an den Antidopingbeauftragten geschickt werden. Die Ergebnisse der Analysen sind
vertraulich.
(4) Wenn die Analyse der A-Probe den Verdacht ergibt, dass sie eine verbotene
Substanz enthält oder dass eine verbotene Technik angewendet wurde, muss der
Antidopingbeauftragte den Schwimmer und seinen Verein benachrichtigen. In den
Nächsten drei Wochen müssen Vorkehrungen für eine Analyse der B-Probe in dem-
selben Labor von anderem Personal oder in einem anderen vom IOC anerkannten
Labor getroffen werden.
(5) Ein Schwimmer, für den eine positive Analyse der A-Probe vorliegt, darf vom
Antidopingbeauftragten vorläufig bis zu drei Monaten für den Wettkampfverkehr ge-
sperrt werden, bis das Ergebnis der B-Probe vorliegt.
(6) Die B-Probe muss darauf überprüft werden, ob es sicher ist, dass sie das Vor-
handensein derselben in der A-Probe gefundenen verbotenen Substanz bestätigt
oder auf dieselbe verbotene Technik schließen lässt. Ein Schwimmer kann das
Ergebnis der A-Probe, das die Analyse das Vorhandensein einer verbotenen
Substanz oder die Anwendung einer verbotenen Technik nachweist, anerkennen und
binnen 14 Tagen nach Erhalt der Nachricht dies dem Antidopingbeauftragten
mitteilen.

(7) Der Schwimmer und/oder seine Vertrauensperson sowie der Antidopingbeauf-
tragte oder sein Beauftragter dürfen bei der Analyse der B-Probe anwesend sein.
(8) Wenn sich die Analyse der B-Probe als negativ erweist, muss die gesamte
Kontrolle als negativ betrachtet werden. Eine etwa verhängte vorläufige Wettkampf-
sperre muss sofort aufgehoben werden. Der Schwimmer und sein Verein müssen
davon benachrichtigt werden.
(9) Wenn sich die Analyse der B-Probe als positiv erweist und die Anwendung
einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Technik erwiesen ist, müssen die
Ergebnisse dem Schwimmer und seinem Verein mitgeteilt werden.

§ 9 Disziplinarmaßnahmen

(1) Bei Dopingverstößen durch Anwendung verbotener Substanzen sind folgende Disziplinarmaßnahmen nur durch den Antidopingbeauftragten bzw. das zuständige Gruppenschiedsgericht (Abs. 8) zu verhängen: a) bei Anwendung von anabolen Substanzen, Diuretika, verschleiernden Substan- zen, Peptidhormonen, Sympathicomimetika und analogen Substanzen sowie chemisch oder pharmakologisch verwandten Substanzen - im Falle eines ersten Verstoßes eine Wettkampfsperre von mindestens zwei Jahren, - im Wiederholungsfalle eine Wettkampfsperre auf Lebenszeit, b) bei Anwendung von Stimulantien, die nicht unter Buchst. d fallen, Beta- Blockern, Beta-2 Agonisten und verwandten Substanzen - im Falle eines ersten Verstoßes eine Wettkampfsperre bis zu zwei Jahren, - im Falle eines zweiten Verstoßes eine Wettkampfsperre von mindestens zwei - im Falle eines ersten Verstoßes eine Wettkampfsperre bis zu zwei Jahren - im Wiederholungsfalle eine Wettkampfsperre bis auf Lebenszeit, d) bei Anwendung von Ephedrin, Pseudoephedrin, Phenylpropanolamin, Kathin, Koffein, Kannabinoiden oder anderen verbotenen Substanzen, soweit diese nicht in Buchst. a bis c genannt sind, - im Falle eines ersten Verstoßes eine Wettkampfsperre bis zu drei Monaten, - im Wiederholungsfalle eine Wettkampfsperre von drei Monaten bis zu zwei - bei weiteren Wiederholungsfällen eine Wettkampfsperre von mindestens zwei (2) Bei einer Anhörung wegen eines Verstoßes nach Abs. 1 ist nur folgendes Vor-bringen zulässig, a) ob das richtige Körpergewebe oder -flüssigkeit analysiert worden ist; b) ob Körpergewebe oder -flüssigkeit an Wert verloren hat oder verunreinigt wor- c) ob die Analyse vom Labor korrekt durchgeführt worden ist; d) ob das Mindestmaß für die Disziplinarmaßnahme nach dem ersten Verstoß ü- e) ob das Mindestmaß für eine Disziplinarmaßnahme in Übereinstimmung mit Abs. Der Nachweis einer verbotenen Substanz in Körpergewebe oder -flüssigkeiten bedeutet einen Verstoß ohne Rücksicht darauf, ob der Schwimmer nachweisen kann, dass er nicht wissentlich die verbotene Substanz angewendet hat. (3) Wenn beim selben Schwimmer die Ergebnisse von zwei Dopingkontrollen, die mehr als zehn Tage auseinander liegen, sich als positiv für dieselbe Substanz erwei-sen, muss dies als zwei getrennte Dopingfälle betrachtet werden, auch wenn das Ergebnis der ersten Kontrolle erst nach der zweiten Kontrolle bekannt wurde; es sei denn der Schwimmer kann klar und unstreitig nachweisen, dass das Ergebnis der zweiten Kontrolle darauf beruht, dass bei der ersten Kontrolle dieselbe Substanz festgestellt worden ist und dass diese Substanz nicht zwischen den beiden Kontrol-len eingenommen worden ist. (4) Ein Dopingverstoß nach § 3 Abs. 1 Buchst. b oder d muss als ein Verstoß nach § 3 Abs. 1 Buchst. a betrachtet und nach Abs. 1 Buchst. a geahndet werden. (5) Die Ahndung eines Dopingverstoßes nach § 3 Abs. 1 Buchst. e oder f muss dieselbe sein wie für einen zweiten Verstoß durch die Anwendung der betreffenden verbotenen Substanz. (6) Die Disziplinarmaßnahme nach § 3 Abs. 1 Buchst. c richtet sich nach dem Ver-gehen in § 3 Abs. 1 oder in Abs. 1, das zugegeben wurde, mit der Maßgabe, dass der Antidopingbeauftragte oder das Schiedsgericht die Umstände des Einzelfalls be-rücksichtigen muss. (7) Wenn eine Bestimmung der ADB durch ein Mitglied einer Staffelmannschaft oder einer Mannschaft im DMS, DMSJ oder DMSM, eines Duetts, eines Trios oder einer Gruppe im Synchronschwimmen, einer Mannschaft in einer Mannschaftsmeis-terschaft im Springen, in einer Kombinationsmeisterschaft im Springen oder im Syn-chronspringen verletzt worden ist, muss die jeweilige Mannschaft für den betreffen-den Wettkampf oder Wettbewerb disqualifiziert werden. Wenn eine Antidopingregel durch ein Mitglied einer Wasserballmannschaft verletzt worden ist, muss auf Verlust des Spiels, an dem der betreffende Spieler teilgenommen hat, oder alle Spiele in ei-nem Turnier, an denen er teilgenommen hat, entschieden werden. (8) Eine Wettkampfsperre bis zu zwölf Monaten kann vom Antidopingbeauftragten verhängt werden. Bei der Verhängung der Wettkampfsperre sind §§ 34 ff. RO zu be-achten. Kommt eine Wettkampfsperre von über zwölf Monaten in Betracht, muss er die Ent-scheidung eines Gruppenschiedsgerichts beantragen. Zuständig ist das Gruppen-schiedsgericht, in dessen Bereich der Betroffene seinen Wohnsitz hat. Zuständig für ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung (§ 44 RO) ist das DSV-Schiedsgericht. (9) Ein Schwimmer, gegen den nach diesen Regeln eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, muss als Voraussetzung für seine Wiederteilnahme für eine Do-pingkontrolle zur Verfügung stehen. (10) Wenn ein Schwimmer, der nach Abs. 1 Buchst. a gesperrt worden war, wünscht, wieder an Wettkämpfen teilzunehmen, muss er dies beim DSV mindestens zehn Monate vor der beabsichtigten Wiederteilnahme mitteilen. Dabei muss er versi-chern, dass er für unangemeldete Kontrollen außerhalb des Wettkampfes jederzeit zur Verfügung steht. Während dieser Zeit müssen mindestens drei Dopingkontrollen durch den DSV im Abstand von mindestens drei Monaten durchgeführt werden. Zu-sätzlich muss sich der Schwimmer vor dem Ende der Sperrfrist einer Kontrolle au-ßerhalb des Wettkampfes durch den DSV unterziehen. (11) Wenn die Sperrfrist abgelaufen ist und der Schwimmer die Voraussetzungen für die Wiederteilnahme erfüllt hat, wird er automatisch wieder teilnahmeberechtigt. Ein Antrag ist nicht notwendig. (12) Die Mindestdauer einer Wettkampfsperre kann herabgesetzt werden, wenn der Schwimmer eindeutig nachweisen kann, wie die verbotene Substanz in seinem Körper bzw. seine Körperflüssigkeit gelangt ist und dass dies nicht direkt oder indi-rekt auf seine Nachlässigkeit zurückzuführen ist. Jeder Schwimmer muss sich davon überzeugen, dass keine verbotene Substanz in seinen Körper gelangt und dass kei-ne verbotene Technik an seinem Körper angewandt wird; kein Schwimmer kann sich in dieser Hinsicht auf den Rat irgendeines Dritten berufen.
(13) "Wettkampfsperre" bedeutet, dass der Schwimmer an keinem Wettkampf im
DSV teilnehmen darf und nicht als Delegierter, Trainer, Mannschaftsführer oder -
begleiter, Arzt oder sonst wie als Vertreter seines Vereins oder des DSV tätig sein
darf. Die Wettkampfsperre wird an dem Tage wirksam, der vom Antidopingbeauftrag-
ten bzw. dem Schiedsgericht festgelegt worden ist.
§ 10 Kosten
Der Verein, für den der Schwimmer Startrecht hat, muss dem DSV alle Kosten
einschl. Gebühren und sonstige Kosten des Labors nach einem Dopingverstoß durch
einen Schwimmer, der ihm angehört, erstatten.
§ 11 Ausscheiden
(1) Ein Schwimmer, der zu den 50 Besten der Weltrangliste gehört, muss für un-
angemeldete Kontrollen durch die FINA verfügbar sein und sich ihnen unterziehen,
solange er nicht den DSV davon in Kenntnis gesetzt hat, dass er ausgeschieden ist.
(2) Ein Schwimmer, der den DSV von seinem Ausscheiden in Kenntnis gesetzt
hat, unterliegt nicht mehr diesen Regeln. Er kann erst dann wieder an Wettkämpfen
teilnehmen, wenn er mindestens neun Monate vor dem Termin, an dem er den Wett-
kampfverkehr wieder aufnehmen will, den DSV davon in Kenntnis setzt und jederzeit
für unangemeldete Kontrollen vor Wiederbeginn der Wettkampftätigkeit zur Verfü-
gung steht.
(3) Bei jedem Schwimmer, der einen Dopingverstoß nach seinem Ausscheiden
begangen hat, wird davon ausgegangen, dass er einen zweiten Verstoß begangen
hat, ohne Rücksicht darauf, ob er jemals einen ersten Verstoß begangen hat.

§ 12 In-Kraft-Treten
Diese ADB treten mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Zum gleichen Zeit-
punkt treten die Antidopingbestimmungen (in der Fassung vom 25. Februar 2000)
ausser Kraft.
I. Verbotene Substanzen - im Wettkampf
Die nachstehend aufgelisteten Substanzen sind von der FINA im Wettkampf verbo-
ten. Die Listen sind nicht vollständig und schließen weitere Substanzen nicht aus,
sondern schließen "verwandte Substanzen" ein, d.h. Substanzen, die mit der jeweili-
gen Stoffklasse durch ihre pharmakologische Wirksamkeit und chemische Struktur
oder beides verwandt sind. Außerdem sind Metabolite der aufgelisteten oder ver-
wandten Substanzen gleichfalls verboten.
A Stimulanzien
Aethylamphetamin Methoxyphenamin Aethylefrin Methylenedioxyamphetamin Amineptin Methylphenidat Amiphenazol Nikethamid Amphetamine Norfenfluramin Bambuterol Parahydroxyamphetamin Cropropamid Phendimetrazin Crothethamid Phentermin Ephedrin ** Fencamfamin Pholedrin Fenetyllin Pipradol Fenfluramin Kokain Selegilin Mefenorex Strychnin Mephentermin Terbutalin * Bei Koffein ist die Definition einer Positivprobe mehr als zwölf Mikro- ** Bei Kathin ist die Definition einer Positivprobe mehr als fünf Mikro- gramm/ml im Urin. Bei Ephedrin und Methylephedrin ist die Definition einer Positivprobe mehr als zehn Mikrogramm/ml im Urin. Bei Phenylpropano-lamin und Pseudoephedrin ist die Definition einer Positivprobe mehr als fünfundzwanzig Mikrogramm/ml im Urin. *** Die Anwendung durch Inhalation ist nur zur Vorbeugung und/oder Be- handlung von Bronchial-Asthma und anstrengungsbedingtem Asthma zu-gelassen. Dass der Sportler unter Bronchial-Asthma und/oder anstren-gungsbedingtem Asthma leidet, muss durch einen Lungenfacharzt betätigt und das Attest dem DSV-Antidoping-Beauftragten über die DSV-Geschäftsstelle zugeleitet werden. Diesem Attest ist ein spirometrischer Untersuchungsbericht beizufügen. Bei jeder Dopingkontrolle muss die Anwendung auf dem Formblatt erklärt und das medizinische Attest vorge-legt werden. Anmerkung: Für die örtliche Anwendung sind alle Imidazol enthaltenden Prä-parate zulässig. Vasokonstrigenzien dürfen zusammen mit Lokalanästhetika verabreicht werden. Örtlich wirkende Adrenalin- und Phenylephrin-Präparate (zum Beispiel für Nase, Augen oder rektale Anwendungen) sind zugelassen. Narkotika
Buprenorphin Methadon Dextromoramid Morphium Codein, Dextromethorphan, Dextropropoxyphen, Dihydrocodein, Diphenoxy-lat, Ethylmorphin, Pholocodin, Propoxyphen und Tramadol sind erlaubt.
C Anabole

Substanzen
1. Anabole androgene Steroide
Androstenediol Metenolon Androstenedion Methandriol Bambuterol Methyltestosteron Boldenon Miboleron Clenbuterol Nandrolon Clostebol 19- Dehydrochlormethyltestosteron Norethandrolon Dehydroepiandrosteron (DHEA) Drostanolon Oxymetholon Fenoterol Reproterol Fluoxymesteron Salbutamol Formebolon Salmeterol Formoterol Stanozolol Gestrinon Testosteron * Das Vorhandensein von Testosteron (T) und Epitestosteron (E) in einem Verhältnis größer als 6:1 im Urin eines Schwimmers bedeutet einen Do-pingverstoß, wenn es nicht einen Beweis dafür gibt, dass dieses Verhält-nis einem physiologischen oder pathologischen Zustand entspricht, z.B. niedrige Epitestosteronausscheidung, ein Androgene produzierender Tu-mor oder ein spezifischer Enzymmangel.
Ist das Verhältnis der Konzentration von Testosteron (T) und Epitestosteron
(E) größer als 6, so muss die zuständige medizinische Stelle eine Untersu-
chung durchführen, bevor die Probe für positiv erklärt wird. Ein umfassender
Bericht ist zu erstellen, der eine Bewertung früherer Tests und alle Ergebnis-se von endokrinen Untersuchungen enthält. Sind frühere Tests nicht verfüg-bar, so soll der Schwimmer ohne Vorankündigung über einen Zeitraum von drei Monaten mindestens einmal pro Monat untersucht werden. Die Ergeb-nisse dieser Untersuchungen sollen in dem Bericht enthalten sein. Mangeln-de Mitarbeit bei den Untersuchungen führt dazu, dass die Probe für positiv erklärt wird. Zusätzliche Beweise, die man durch Steroid-Profile oder isotopische Verhält-nismessungen erhält, dürfen benutzt werden, um daraus definitive Schlüsse hinsichtlich der Anwendung von anabolen androgenen Steroiden zu ziehen. 2. Beta-2 Agonisten
Bambuterol Reproterol Clenbuterol Salbutamol * Erlaubt nur zum Inhalieren und nur, um Bronchialasthma und Anstren- gungsasthma vorzubeugen und zu behandeln. Die Anwendung muss auf dem Formblatt bei der Dopingkontrolle angegeben und der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit (Attest) erbracht werden. Liegt ein Asthma oder Anstrengungsasthma vor, ist dieses vom Lungen-facharzt in einem Attest, das jährlich zu erneuern ist, dem DSV-Anti-Doping-Beauftragten über die DSV-Geschäftsstelle nachzuweisen. Die-sem Attest ist ein spirometrischer Untersuchungsbericht beizufügen. Bei Salbutamol -innerhalb der Gruppe der anabolen Substanzen- ist eine Probe bei mehr als 1000 Nanogramm pro Milliliter Urin positiv. D Diuretika
Acetazolamid Hydrochlorothiazid Bendroflumethiazid Indapamid Bumetanid Mannitol Canrenon Mersalyl Chlortalidon Spironolacton Etacrynsäure * Verabreichung durch intravenöse Injektion verboten.
E Peptidhormone, Mimetika und analoge Substanzen
Verbotene Substanzen in der Stoffklasse E schließen folgende Beispiele und ihre analogen Substanzen sowie Mimetika ein: . und alle diesbezüglichen Hormone freisetzenden Faktoren und ihre Analo-gen Insulin* (nur für männliche Schwimmer verboten) (hCG - nur für männliche Schwimmer verbo- ten) Hypophysäres und synthetisches Gonadotrophin (LH - nur für männliche Schwimmer verbo- (nur für männliche Schwimmer verboten) (nur für männliche Schwimmer verboten) (nur für männliche Schwimmer verboten) * zugelassen nur zur Behandlung von Schwimmern mit bescheinigtem Insu- lin-pflichtigem Diabetes. Eine schriftliche Bestätigung über einen Insulin-pflichtigen Diabetes muss von einem Facharzt ausgestellt werden und dem DSV-Antidoping-Beauftragten über die DSV-Geschäftsstelle einge-reicht werden.
Eine abnorme Konzentration eines endogenen Hormons in Stoffklasse E o-
der seiner diagnostischen Markersubstanz(en) im Urin eines Schwimmers
bedeutet einen Dopingverstoß, es sei denn, dass erwiesen ist, das sie eine
physiologische oder pathologische Ursache hat.
F Cannabinoide
* Eine Urinkonzentration von 11-nor-delta-9 - tetrahydrocannabinol-9- Carboxylsäure (Carboxy-THC) über 15 Nanogramm je Milliliter Urin be-deutet einen Dopingverstoß.

G Betablocker (betrifft nur Wasserspringen)

Acebutolol Levobunolol Alprenolol Metipranolol Atenolol Bisoprolol Oxprenolol Bunolol Pindolol Carterolol Propanolol Celiprolol Sotalol Esmolol Timolol Labetalol Alle Betablocker der Firma Martindale Pharmacopeia werden von jetzt an als auf der Liste verbotener Substanzen stehend betrachtet.
H Glucocorticoide

Es ist verboten, Glucocorticoide oral oder durch systemische intravenöse oder intramuskuläre Injektionen oder rektal anzuwenden; sie dürfen jedoch örtlich (Haut bzw. Schleimhäute von Nase, Ohr, Auge, After), intraartikulär oder durch Inhalation angewandt werden. Diese Anwendung muss auf dem Form-blatt bei der Dopingkontrolle angegeben und der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit (Attest) erbracht werden. Lokalanästhetika
Die Anwendung folgender Lokalanästhetika ist als Injektion erlaubt:
. und verwandte Substanzen, aber nicht Kokain * Nur erlaubt, wenn durch lokale oder intraartikuläre Injektion verabreicht. Die Anwendung (einschl. Diagnose, Dosis und Art der Verabreichung) muss in dem Formblatt bei der Dopingkontrolle angegeben werden; der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit (Attest) muss erbracht wer-den. Präparate mit vasokonstriktorischer Wirkung dürfen zusammen mit Lokalanästhetika verwandt werden. Zusammenfassung von Grenzwerten für die Konzentration bestimmter Substan-zen im Urin, bei deren Überschreitung IOC-akkreditierte Labors zur Meldung ver-pflichtet sind: Carboxy-THC > 2 Nanogramm / ml - bei männl. Schwim- > 5 Nanogramm / ml - bei weibl. Schwim- Salbutamol (als anabole Substanz) >1000 Nanogramm / ml Verhältnis der Konzentration von Testosteron (T) zu Epitestosteron(E) II. Verbotene Methoden
Folgende Verfahren sind verboten:
1. Blutdoping: Der Begriff bezeichnet die Verabreichung von Blut, roten Blutkör-
perchen und/oder verwandten Produkten an einen Schwimmer Anwendung künstlicher Sauerstoffträger oder von Plasmaexpandern Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation - dies bedeutet die Anwendung von Stoffen und/oder Methoden, die verändern, versuchen zu verändern oder begründet erwarten lassen, dass die Unver-sehrtheit und Gültigkeit der Urinproben im Zusammenhang mit Dopingkontrol-len verändert wird. Die Manipulationen schließen ein, auch - ohne Einschrän-kung- eine Katheterisierung, Urinersatz und/oder Urinverfälschung, die Ver-hinderung der Nierenausscheidung durch Methoden wie die Anwendung von verschleiernden Substanzen* oder die Veränderung der Testosteron- oder E-pitestosteron-Bestimmung durch Methoden wie die Epitestosteron-Zuführung. verschleiernde Substanzen schließen ein: Bromantan, Diuretika, Epitestosteron, Probenicid Wichtiger abschließender Hinweis:
Dies ist keine erschöpfende Liste verbotener Substanzen. Viele Substanzen, die
nicht in dieser Liste erscheinen, sind auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu den " ver-
wandte Substanzen" verboten.
Die Schwimmer müssen sicherstellen, dass jedes von ihnen genutzte Arzneimittel,
Nahrungsergänzungsmittel, nicht rezeptpflichtige Präparate oder jeder andere von
ihnen genutzte Wirkstoff keine verbotene Substanz enthält.
Warnung betr. Nahrungsergänzungsmittel
Schwimmer und ihre Trainer/Betreuer werden darauf hingewiesen, dass Nah-
rungsergänzungsmittel, Kräuterzubereitungen und "Naturprodukte" Substanzen
enthalten können, die verboten sind oder im Körper in verbotene Substanzen um-
gewandelt werden können. Der Gebrauch oder Verzehr oder gezielter Einsatz sol-
cher Produkte kann zu einem positiven Dopingkontroll-Ergebnis führen. Die Wirk-
samkeit vieler solcher Produkte ist fraglich und ihre Kennzeichnung kann unvoll-
ständig oder ungenau sein.
Die Schwimmer werden daran erinnert, dass sie die Verantwortung tragen für die
Folgen, die sich aus der Einnahme dieser Art von Produkten ergeben können.
I. Verbotene Substanzen - außerhalb des Wettkampfes
Die nachstehend aufgelisteten Substanzen sind auch ausserhalb des Wettkampfes
von der FINA verboten. Die Listen schließen nicht weitere Substanzen aus und sind
nicht vollständig, sondern schließen "verwandte Substanzen" ein, die mit der jeweili-
gen Stoffklasse durch ihre pharmakologische Wirkung oder chemische Struktur oder
durch beides verwandt sind. Zusätzlich sind Metabolite der aufgelisteten oder ver-
wandten Substanzen gleichfalls verboten.
A Anabole Substanzen

1. Anabole androgene Steroide
Wie Anlage A Abschnitt C Nr. 1

2. Beta-2 Agonisten
Wie Anlage A Abschnitt C Nr. 2
B Diuretika

C Peptidhormone, Mimetika und analoge Substanzen

II. Verbotene Methoden
Wie Anlage A Abschnitt II

Wichtiger abschließender Hinweis:

Dies ist keine erschöpfende Liste verbotener Substanzen. Viele Substanzen, die
nicht in dieser Liste erscheinen, sind auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu den " ver-
wandte Substanzen" verboten.
Die Schwimmer müssen sicherstellen, dass jedes von ihnen genutzte Arzneimittel,
Nahrungsergänzungsmittel, nicht rezeptpflichtige Präparate oder jeder andere von
ihnen genutzte Wirkstoff keine verbotene Substanz enthält.
Warnung betr. Nahrungsergänzungsmittel
Schwimmer und ihre Trainer/Betreuer werden darauf hingewiesen, dass Nah-
rungsergänzungsmittel, Kräuterzubereitungen und "Naturprodukte" Substanzen
enthalten können, die verboten sind oder im Körper in verbotene Substanzen um-
gewandelt werden können. Der Gebrauch oder Verzehr oder gezielter Einsatz sol-
cher Produkte kann zu einem positiven Dopingkontroll-Ergebnis führen. Die Wirk-
samkeit vieler solcher Produkte ist fraglich und ihre Kennzeichnung kann unvoll-
ständig oder ungenau sein.
Die Schwimmer werden daran erinnert, dass sie die Verantwortung tragen für die
Folgen, die sich aus der Einnahme dieser Art von Produkten ergeben können.

Source: http://www.waba-bw.de/uploads/wbi_menu_1485.pdf

Microsoft word - chest pain and chf protocol.doc

Primary Care Paramedic Medical Directives Hamilton Health Sciences Base Hospital Program Medical Director: Dr. M. Welsford Suspected Cardiac Ischemia Chest Pain Protocol When the following indications and conditions exist, a Paramedic can administer Nitroglycerin 0.4 mg spray SL and/or ASA two (2) 80 mg chewable tablets, and ACPs may also administer Morphine Sulfate IV, according to the

Microsoft word - medication deferral list

Medication deferral list (Question 4) Please tell us if you are now taking or if you have EVER taken any of these medications: • Proscar© (Finasteride) - usually given for prostate gland • Avodart© (Dutasteride) - usually given for prostate gland • Propecia© (Finasteride) - usually given for baldness. • Accutane© (Isotretinoin) - usually given for sev

Copyright © 2008-2018 All About Drugs